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Hauptausschuss 2024
Heft Oktober 2000
Anspruch eines Krankenhauses auf Beitragserlass
Im Rahmen eines Beitragserlassanspruchs nach § 12 Abs. 1 Nr. 5a KAG NW i.V.m. § 227 Abgabenordnung ist für das Merkmal "unbillig" unerheblich, ob der Beitragspflichtige durch seine Tätigkeit die dem Beitragsanspruch innehabende Gemeinde von einer anderenfalls von ihr selbst mit finanziellen Aufwendungen durchzuführenden Aufgabe freistellt und ihr dadurch gleichsam handgreiflich eine finanzielle Entlastung verschafft.
- OVG NW, Urteil vom 28.03.2000
– Az.: 15 A 3494/96 –
, anders: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.05.1992 – 8 C 50.90 – zu § 135 Abs. 5 BauGB
Die Klägerin betreibt ein Krankenhaus, das zum überwiegenden Teil der medizinischen Versorgung der beklagten Stadt dient. Die Stadt hatte die Straße, an der das Klinikgelände liegt, ausgebaut und gegenüber der Klägerin einen Straßenbaubeitragsbescheid erlassen. Die Klägerin verlangte erfolglos von der Stadt einen Teilerlass, weil sie die Stadt durch den Betrieb des Krankenhauses finanziell entlaste. In der ersten Instanz obsiegte die Klägerin mit der auf einen Beitragserlaß gerichteten Klage. Auf die Berufung des beklagten Bürgermeisters wies das OVG die Klage vollständig ab.
Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 a) KAG NW i.V.m. § 227 AO kann die Kommune Ansprüche aus dem Beitragsverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.
Der Beklagte hatte den Teilerlaß des OVG ermessensfehlerfrei abgelehnt, da ein Erlassanspruch wegen (hier allein in Betracht kommender) sachlicher Unbilligkeit voraussetze, dass die Erhebung der Abgabe im Einzelfall mit dem Sinn und Zweck des Abgabengesetzes nicht vereinbar ist, dass also mit anderen Worten die Abgabenerhebung trotz Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderläuft.
Der von der Klägerin geltend gemachte Umstand, dass sie mit dem Betrieb ihrer Klinik auf dem veranlagten Grundstück eine anderenfalls von der Stadt selbst durchzuführende Aufgabe wahrnehme und der Kommune dadurch nachhaltig eigene finanzielle Aufwendungen erspare, stelle keinen im Rahmen einer Erlaßentscheidung zu berücksichtigenden Sachverhalt dar. Es fehle die nötige Beitragsbezogenheit, da der Erlaßgrund in dem beitragsrechtlichen Verhältnis zwischen Kommune und Beitragspflichtigem wurzele.
Die Finanzierung der Krankenhausversorgung der Bevölkerung beurteile sich nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz, nach eventuellen vertraglichen Abmachungen zwischen der Stadt und der Klägerin, allenfalls nach einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. Gebe all dies für eine finanzielle Förderung durch die Stadt nichts her, gebe es auch keinen Grund für einen Beitragserlaß.
Übernahme eines kommunalen Wahlamtes durch Soldaten
Die Übernahme eines kommunalen Wahlamtes gibt einem Soldaten keinen Anspruch darauf, dass für ihn an einem Dienstort, der für die Ausübung des Mandats besonders günstig liegt, ein Dienstposten frei gemacht wird.
- Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 12.04.2000
– Az.: I WB 13/00 –
Der Antragsteller, ein Soldat der Bundeswehr, focht eine vom Personalamt für Bundeswehr verfügte Versetzung mit der Begründung an, er werde durch diese Maßnahme in der Wahrnehmung seines kommunalen Mandats in unzulässiger Weise behindert. Der Soldat war nicht an einen besonders günstig liegenden Dienstort versetzt worden. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Zwar habe der zuständige Vorgesetzte unter Fürsorgegesichtspunkten bei Entscheidungen über die örtliche Verwendung eines Soldaten auch persönlichen Belangen Rechnung zu tragen; er dürfe dabei aber davon ausgehen, dass der Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung hat.
In den Richtlinien zur Versetzung zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 03.03.1988 hat der Bundesminister der Verteidigung das Ermessen der personalbearbeitenden Stelle in der Weise gebunden, dass Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die die Wahl zu einer kommunalen Vertretung angenommen haben, sofern durch die Versetzung die Wahrnehmung des Mandats nicht mehr möglich wäre, nur auf eigenen Antrag oder aus zwingenden dienstlichen Gründen versetzt werden dürfen. Nach diesen Richtlinien waren für den Antragsteller keine zwingende dienstliche Gründe für die vorgenommene Versetzung erforderlich, da ihm die Wahrnehmung seines Mandats im Kreistag nicht unmöglich gemacht wurde, vielmehr sei die Entfernung zum Kreistag nach der Versetzung sogar geringer als vorher.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Versetzung in eine bestimmte Position in einen Ort, der dem Kreistag noch näher liegt, scheitere schon daran, dass dieser Dienstposten besetzt sei und derzeit für eine Nachbesetzung nicht zur Verfügung stehe. Zwar sei die Tätigkeit eines Soldaten in kommunalen Vertretungskörperschaften als vom Gesetzgeber gewünscht anzusehen und der in § 25 Soldatengesetz zum Ausdruck kommende Versetzungsschutz bei Versetzungsentscheidungen zu beachten. Die personalbearbeitenden Stellen seien deshalb gehalten, die Ausübung eines politischen Mandats durch einen Soldaten im Rahmen des dienstlichen Möglichen zu fördern.
Der Soldat habe aber keinen Anspruch darauf, dass für ihn an einem Dienstort, der für die Ausübung des kommunalen Mandats besonders günstig liegt, ein Dienstposten freigemacht werde.
Fahrzeuge für Geldtransport in einer Fußgängerzone
In die Ermessensentscheidung auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Befahren einer Fußgängerzone mit gewerblichen Geldtransportfahrzeugen ist das Risiko bewaffneter Überfälle einzubeziehen.
- OVG NW, Urteil vom 14.03.2000
– Az.: 8 A 5467/98 –
Das klagende Geld- und Werttransportunternehmen begehrte eine Ausnahmegenehmigung, um die als Fußgängerzone gewidmete und entsprechend geschilderte M-Straße in einer Großstraße mit einem Geldtransportfahrzeug befahren und dort zum Zwecke des Be- und Entladens außerhalb der für den Lieferverkehr freigegebenen Zeiten halten zu dürfen. Nach Ablehnung des Antrags im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren hatte das Neubescheidungsbegehren in zweiter Instanz erfolgt.
Die Klägerin könne eine Neubescheidung ihres Antrages auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 11 StVO unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats beanspruchen, weil die Ablehnung auf einer fehlerhaften Ermessensausübung beruhe. Der der Ablehnung zugrundeliegende Abwägungsvorgang erfasse nicht sämtliche für die Ermessensentscheidung wesentlichen und dem Gesetzeszweck entsprechenden Gesichtspunkte, weil die auch im öffentlichen Interesse liegende und dem Widmungszweck entsprechende Verringerung eines Risikos bewaffneter Überfälle auf Geldtransporte im Fußgängerbereich nicht eingestellt worden sei.
In die Ermessensentscheidung auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Befahren einer Fußgängerzone mit Geldtransportfahrzeugen (einschließlich des Be- und Entladevorgangs) ist das Risiko bewaffneter Überfälle einzubeziehen. Soweit das Geldtransportunternehmen aus Sicherheitserwägungen auf die Benutzung der Fußgängerzone mit Kraftfahrzeugen angewiesen sei, greife der Hinweis auf den Widmungszweck der Fußgängerzone nicht.
Das Risiko eines bewaffneten Überfalls sei bei einem fußläufigen Transport des Geldes über die M-Straße sichtlich erhöht. Schließlich trage auch die Verweisung auf die für den Lieferverkehr freigegebenen Ladezeiten in der Fußgängerzone mit Rücksicht auf das steigende Überfallrisiko bei überschaubaren Anfahrtszeiten mit dem Geldtransportfahrzeug die ablehnende Entscheidung nicht.
© StGB NRW 2000