Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Heft September 2009
Sondersignal für Einsatzfahrzeuge des Ordnungsamts
Das Recht, auch Fahrzeuge eines städtischen Ordnungsamts mit Blaulicht und Einsatzhorn auszurüsten, ergibt sich nicht obligatorisch aus der Straßenverkehrszulassungsordnung. Diese sieht eine solche Ausstattung nur für den Vollzugsdienst der Polizei vor (nichtamtliche Leitsätze).
VG Düsseldorf, Urteil vom 28. Mai 2009
- Az.: 14 K 2548/08 -
Mit dem Urteil wies das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Klage der Stadt Wuppertal gegen die Bezirksregierung Düsseldorf ab, mit der sie die Ausstattung der Fahrzeuge ihres kommunalen Ordnungsdienstes mit Blaulicht und Einsatzhorn erstrebt. Zur Begründung führte die Kammer aus: Das Recht, auch Fahrzeuge des Ordnungsamts mit Blaulicht und Einsatzhorn auszurüsten, ergebe sich nicht obligatorisch aus der Straßenverkehrszulassungsordnung. Diese sehe eine solche Ausstattung nur für den Vollzugsdienst der Polizei vor. Die Klägerin habe aber auch keinen Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung zur Ausstattung der Fahrzeuge des kommunalen Ordnungsdienstes mit Blaulicht und Einsatzhorn.
Sie habe nicht darlegen können, dass in der überschaubaren Anzahl von Eilfällen der bestehenden Gefahr nicht durch Hinzuziehung der Polizei hätte effektiv begegnet werden können. Denn die Polizei sei für die Gefahrenabwehr gerade dann zuständig, wenn andere Behörden nicht rechtzeitig tätig werden könnten. Deshalb habe die Bezirksregierung Düsseldorf bei ihrer ablehnenden Entscheidung zu Recht dem Ziel, die Zahl der mit Blaulicht ausgestatteten Fahrzeuge möglichst gering zu halten, den Vorrang eingeräumt. So werden die Missbrauchsgefahr sowie die auch bei einem Blaulichteinsatz entstehende Gefahrenlage soweit wie möglich begrenzt.
Die Kammer hat die Berufung gegen ihr Urteil zugelassen, die die Klägerin beim Oberverwaltungsgericht Münster zwischenzeitlich auch eingelegt hat.
Keine „Sex-Steuer“ ohne ministerielle Genehmigung
Die Erhebung einer Vergnügungssteuer auf „sexuelle Vergnügungen jeder Art in Bars, Bordellen, Swinger-Clubs oder ähnlichen Einrichtungen“ darf nur erhoben werden, wenn sie bei ihrer erstmaligen Erhebung in einer Gemeinde des Landes NRW vom Innenminister und vom Finanzminister genehmigt worden ist (nichtamtlicher Leitsatz).
OVG NRW, Urteile vom 18. Juni 2009
- Az.: 14 A 1577/07 u.a. -
Der 14. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat in fünf Berufungsverfahren entschieden, dass die Erhebung einer Vergnügungssteuer auf „sexuelle Vergnügungen jeder Art in Bars, Bordellen, Swinger-Clubs oder ähnlichen Einrichtungen“ in der Stadt Gelsenkirchen nicht rechtmäßig ist. Eine solche Vergnügungssteuer darf nach dem Kommunalabgabengesetz NRW nur erhoben werden, wenn sie bei ihrer erstmaligen Erhebung in einer Gemeinde des Landes NRW vom Innenminister und vom Finanzminister genehmigt worden ist. Das war hier nicht der Fall.
Kläger waren fünf Personen, die als Veranstalter von „sexuellen Vergnügungen“ der genannten Art zu Steuerbeträgen von zum Teil über 10.000,-- Euro im Jahr herangezogen worden waren. Bereits das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte so wie nunmehr das OVG entschieden und die Heranziehungsbescheide der Stadt Gelsenkirchen aufgehoben. Die Berufung der Stadt Gelsenkirchen gegen diese Urteile des Verwaltungsgerichts sind jetzt mit den o .g. genannten Urteilen zurückgewiesen worden.
Das OVG hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Dagegen ist Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Politische Plakatwerbung außerhalb des Wahlkampfes
Die Stadt Leverkusen darf die Erlaubnis, Dreieckständer mit politischer Werbung im öffentlichen Straßenraum aufzustellen, auf einen Zeitraum von drei Monaten vor einer Wahl beschränken (nichtamtlicher Leitsatz).
VG Köln, Urteil vom 3. April 2009
- Az.: 18 K 5663/07-
Die im Rat der Stadt Leverkusen vertretene Fraktion „Bürgerliste Leverkusen e.V.“ hatte Ende 2007 eine Sondernutzungserlaubnis für Dreieckständer mit politischer Werbung außerhalb von Wahlkampfzeiten beantragt. Nach den Richtlinien der Stadt werden solche Erlaubnisse grundsätzlich nur für einen Zeitraum von drei Monaten vor einer politischen Wahl erteilt. Die Bürgerliste hielt dies für rechtswidrig, u.a. weil gerade kleinere Organisationen auf diese Art der Werbung angewiesen seien. Mit ihren Argumenten blieb sie jedoch bei Gericht ohne Erfolg. Die Ermessensentscheidung der Stadtverwaltung, das Aufstellen von Dreieckständern mit politischer Werbung auf Wahlkampfzeiten zu beschränken, sei rechtlich nicht zu beanstanden, urteilte das Gericht. Die öffentlichen Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs und eines geordneten Stadtbildes rechtfertigten diese zeitliche Beschränkung. Der Bürgerliste verblieben außerhalb der Wahlkampfzeiten zahlreiche andere Möglichkeiten, für ihre politischen Auffassungen zu werben.
Benutzung des Dienstsiegels einer Stadt zu Werbezwecken
Das Dienstsiegel einer Gemeinde ist ausschließlich zur Benutzung durch die Gemeinde selbst bestimmt. Es existierten keine rechtlichen Bestimmungen, die die Nutzung durch Bürger oder sonstige Stellen außerhalb der Verwaltung erlaubten (nichtamtliche Leitsätze).
VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Juli 2009
- Az.: 1 L 985/09 -
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eines Reeser Bürgers abgelehnt, der mit seinem Antrag erreichen wollte, zur Bewerbung seiner Kandidatur für das Bürgermeisteramt das offizielle Dienstsiegel der Stadt Rees in Zeitungsannoncen benutzen zu dürfen.
Die Kammer führte im Wesentlichen aus, dass das Dienstsiegel einer Gemeinde ausschließlich zur Benutzung durch die Gemeinde selbst bestimmt sei. Es existierten keine rechtlichen Bestimmungen, die die Nutzung durch Bürger oder sonstige Stellen außerhalb der Verwaltung erlaubten. Die Verwendung durch eine Privatperson widerspräche auch dem Wesen eines Dienstsiegels, das der Gemeinde als Hoheitszeichen im Schriftverkehr und damit der Rechtssicherheit diene und die Aufgabe eines Beglaubigungsmittels habe. Weiterhin bestünden auch rechtliche Bedenken gegen die vom Antragsteller beabsichtigte Annoncenkampagne.
Dem Antragsteller steht gegen den Beschluss die Beschwerde zum OVG in Münster zu.