Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung vom 03.12.2024

Neue Wohngemeinnützigkeit startet am 01. Januar 2025

Der Deutsche Bundestag hat am 18.10.2024 das Jahressteuergesetz 2024 verabschiedet. Darin enthalten ist die Aufnahme der "Förderung wohngemeinnütziger Zwecke" in den Katalog der gemeinnützigen, die Allgemeinheit fördernden Zwecke in die Abgabenordnung (AO). Der Bundesrat hat dem Entwurf am 22.11.2024 zugestimmt. Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 ist damit die "Förderung wohngemeinnütziger Zwecke" in § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 27 AO aufgenommen worden. Die Steuervorteile gelten ab dem 1.1.2025. Über den Kabinettbeschluss hatten wir mit Mitteilung Nr. 412 vom 10.06.2024 informiert.

Durch die Neue Wohngemeinnützigkeit soll ein neues Marktsegment entstehen, in dem gemeinnützige Wohnungsunternehmen eine dauerhafte Sozialbindung garantieren und folglich dauerhaft vergünstigte Mieten angeboten werden können. Die angebotene Miete muss dabei dauerhaft unter der marktüblichen Miete angesetzt werden, da anderenfalls keine Unterstützungsleistung der jeweiligen Körperschaft vorläge. Damit unterscheidet sich die Neue Wohngemeinnützigkeit vom sozialen Wohnungsbau, bei dem die Bindungen zeitlich befristet sind.

Von der Regelung profitieren sozial orientierte Körperschaften wie zum Beispiel Stiftungen oder Vereine, aber auch kommunale Unternehmen oder Unternehmen der Sozialwirtschaft, die ihre Wohnungsbestände sichern und ausbauen wollen.

Die Förderung der neuen Wohngemeinnützigkeit im Rahmen der Abgabenordnung liegt in der vergünstigten Vermietung vor allem an Personen, deren Einkommen nicht mehr als das Fünf- bzw. (bei Alleinstehenden und Alleinerziehenden) das Sechsfache der Sozialhilfe nach SGB XII beträgt. Nach Aussage des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) wird dadurch die Vermietung an ca. 60% der Haushalte in Deutschland unter den Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit steuerbefreit.

Eine Wohngemeinnützigkeit gab es in der Bundesrepublik Deutschland schon einmal bis zu ihrer Abschaffung im Jahr 1990.

Die Beschlussempfehlung und der Bericht des Finanzausschusses des Bundestags (Drucksache 20/13419) sind unter diesem Link abrufbar.

Az.: 20.4.2.8-001/001 gr

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