§ 4a LuKIFG und Altschuldenhilfe des Bundes im BGBl. verkündet

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Das Infrastruktur-Zukunftsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 224 vom 28.07.2026), in dessen Art. 19 auch der bundesrechtsseitig bestehende Doppelförderungsverbote betreffende § 4a LuKIFG enthalten ist, und das Länder- und Kommunalentlastungsgesetz (LKEG; BGBl. 2026 I Nr. 227 vom 29.07.2026), das eine befristete Bundesbeteiligung an den Altschuldenhilfen einiger Bundesländer (u. a. NRW) enthält, wurden im Bundesgesetzblatt verkündet. Die genannten Neuregelungen sind jeweils bereits in Kraft getreten, im Falle des § 4a LuKIFG mit Wirkung vom 24. Oktober 2025 (vgl. Artikel 23 Abs. 3 des Infrastruktur-Zukunftsgesetzes).