Tarifentgeltsicherungsgesetz löst Tariftreue- und Vergabegesetz NRW zum 01.01.2027 ab

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Das Gesetz zur Sicherung von Tarifentgelten bei öffentlichen Vergaben in Nordrhein-Westfalen (Tarifentgeltsicherungsgesetz – TESG) vom 21. Oktober 2026 ist nunmehr im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW veröffentlicht worden. Das TESG tritt gemäß § 11 am 1. Januar 2027 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172) außer Kraft.

Das TESG findet gemäß § 10 Abs. 1 keine Anwendung auf öffentliche Aufträge, deren Vergabe bis zum Ablauf des 29. Oktober 2026 durch Bekanntmachung eingeleitet worden ist. Bereits begonnene Vergabeverfahren werden nach bisherigem Recht fortgesetzt und abgeschlossen.

Das Gesetz behält für die Kommunen den gleichen Anwendungsbereich wie das noch geltende TVgG; es kommen also keine neuen Verpflichtungen hinzu. Erfasst werden Bauleistungen und Dienstleistungen, nicht jedoch Lieferleistungen. Während das TVgG bereits ab einem Auftragswert von 25.000 Euro Geltung hat, wird das TESG erst ab 50.000 Euro bei der Vergabe von Dienstleitungen und 100.000 Euro bei Bauleistungen gelten.

Das TESG will zusätzlich der Zahlung unterdurchschnittlicher Löhne im Rahmen von öffentlichen Aufträgen in bestimmten Branchen entgegenwirken. Dazu werden in dem Gesetz Branchen aufgeführt, für die das NRW-Arbeitsministerium Mindestentgelte festlegen kann. Landesbehörden dürfen Aufträge nur an Bieter vergeben, die sich verpflichten, diese Vorgaben einzuhalten. Zur Umsetzung dieses Ziels wird zudem ein Portal bereitgestellt, auf dem Landesbehörden und Unternehmen bestimmte Angaben machen müssen. Auftragnehmer müssen Nachweise zur Einhaltung des TESG vorhalten. Für Kommunen gelten die neuen Pflichten gemäß § 1 Abs. 4 nicht (siehe Schnellbrief Nr. 23 vom 21.01.2026).