Mitteilung
Unzulässige Kommunalverfassungsbeschwerde gegen Stärkungspaktgesetz NRW
Mit am 24.06.2026 veröffentlichtem Beschluss vom 7. Mai 2026 – 2 BvR 2097/16 – hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) eine Verfassungsbeschwerde von 67 Städten und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Beschwerdeführerinnen haben sich gegen die sogenannte Solidaritätsumlage gewendet, die Gemeinden mit überschießender Steuerkraft in Nordrhein-Westfalen ursprünglich in den Jahren 2012 bis 2022 dazu verpflichtete, Gemeinden in schwieriger Haushaltslage durch eine Umlage mitzufinanzieren. Sie sehen sich durch die Regelung in ihrem Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Art. 106 Abs. 5 bis 6 GG verletzt.
Eine zeitgleich mit der Kommunalverfassungsbeschwerde erhobene kommunale Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen wies der Verfassungsgerichtshof als unbegründet zurück. Der Verfassungsgerichtshof sah die Beschwerdeführerinnen nicht in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung aus Art. 78 Abs. 1 der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen (LV NRW) verletzt.
Die Verfassungsbeschwerde wurde vom BVerfG als unzulässig verworfen, weil die Beschwerdeführerinnen ihr Rechtsschutzbedürfnis nicht ausreichend dargelegt und auch den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gewahrt hätten, denn vorliegend sei Rechtsschutz durch die Landesverfassungsgerichte vorrangig.
Die vollständige Pressemitteilung Nr. 35/2026 vom 24. Juni 2026 kann auf der Homepage des BVerfG heruntergeladen werden.