Mitteilung
Einschätzungen bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung nahmen 2025 um 11 % zu
Die Fälle, bei denen die Jugendämter eine akute oder latente Kindeswohlgefährdung feststellten, machten auch im Jahr 2025 rund ein Viertel aller Gefährdungseinschätzungen aus. In rund einem Drittel der Fälle wurde zwar keine Kindeswohlgefährdung, jedoch ein Hilfebedarf festgestellt. Mit einem Anteil von rund 42 % wurde bei den meisten Verdachtseinschätzungen weder eine Kindeswohlgefährdung noch ein Hilfebedarf festgestellt.
Nachdem es im Jahr 2024 einen überdurchschnittlichen Anstieg der Fälle akuter Kindeswohlgefährdung gegeben hatte, gingen die Zahlen im Jahr 2025 um rund 3 % leicht zurück. 2025 nahmen die Jugendämter rund 10.700 Einschätzungen mit diesem Ergebnis vor. Dagegen lag die Zahl der Fälle latenter Kindeswohlgefährdung mit fast 8.000 Fällen um rund 28 % über dem Vorjahreswert. Bei einer latenten Gefährdung lässt sich die gegenwärtige Gefahr nicht eindeutig feststellen, sie kann aber auch nicht ausgeschlossen werden. Gegenüber dem Jahr 2020 gab es bei beiden Formen deutliche Zuwächse – so wurden 2025 knapp 48 % mehr Fälle akuter Kindeswohlgefährdung und rund 15 % mehr Fälle latenter Kindeswohlgefährdung festgestellt.
Bei Fällen einer akuten oder latenten Gefährdung der Kinder stellten die Jugendämter im Jahr 2025 in rund 9.800 Fällen Anzeichen für eine Vernachlässigung fest. Im Weiteren gab es in rund 6.400 Fällen Anzeichen für eine körperliche und in rund 7.100 Fällen Anzeichen für eine psychische Misshandlung. Bei rund 1.300 Fällen stellten die Jugendämter Anzeichen für sexuelle Gewalt fest. Es ist zu beachten, dass pro Fall mehrere Anzeichen einer Gefährdung vorliegen können.
In NRW lebten laut Bevölkerungsfortschreibung zum 31. Dezember 2025 rund 3,0 Millionen Minderjährige unter 18 Jahren. Rein rechnerisch kamen damit 25 Verfahren zur Einschätzung des Kindeswohls auf 1.000 Kinder. Eine akute bzw. latente Kindeswohlgefährdung wurde umgerechnet bei 6 von 1.000 Kindern und Jugendlichen in NRW festgestellt. Es ist jedoch zu beachten, dass Verfahren zur Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung mehrfach je minderjähriger Person erfolgen können.
Hinweise zur Statistik
Die Statistik zu den Gefährdungseinschätzungen nach § 8a SGB VIII gibt Auskunft über die Wahrnehmung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung und über die Situation der betroffenen Kinder und Jugendlichen sowie über die eingeleiteten Hilfen im Falle einer Kindeswohlgefährdung. Die Erhebung wird jährlich durchgeführt. Die Datenbereitstellung erfolgt über die Jugendämter.
Aufgrund eines Erfassungsfehlers in Essen, Köln und Elsdorf konnten für diese Kommunen im Jahr 2023 keine Daten berücksichtigt werden. Ein Vergleich mit dem Jahr 2023 ist daher nur eingeschränkt möglich.
(Quelle: IT.NRW)