Umsetzung des Schuldnerberatungsdienstegesetzes in Nordrhein-Westfalen

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Die EU-Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie (EU) 2023/2225) verpflichtet die Mitgliedsstaaten unter anderem, den Zugang zu unabhängigen Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucherinnen und Verbraucher sicherzustellen. In Deutschland soll dieser Anspruch über das Gesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten (SchuBerDG) umgesetzt werden.

Nach § 1 SchuBerDG stellen die Länder sicher, dass VerbraucherInnen, die Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen haben oder haben könnten, unabhängige Schuldnerberatungsdienste zur Verfügung stehen. Im Vergleich zum Status Quo wird die Schuldnerberatung damit sowohl im Hinblick auf die Personengruppen, an die sich das Beratungsangebot richtet, als auch den Zeitpunkt, ab dem sie dies tun können, erweitert. Zugleich übernehmen die Länder dabei erstmalig die Verantwortlichkeit für das Themenfeld Schuldnerberatung, das bislang in kommunaler Zuständigkeit liegt.

Im Weiteren regelt das SchuBerDG, in welchem Umfang Entgelte von VerbraucherInnen erhoben werden können (§ 3). Weiterhin werden Anforderungen an AnbieterInnen von Schuldnerberatungsdiensten normiert (§ 4).

Die EU-Richtlinie wäre bis zum 20. November 2025 in nationales Recht umzusetzen gewesen. Die Europäische Kommission hat Anfang 2026 ein Aufforderungsschreiben an die Bundesrepublik versandt und damit das Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Bis zum 20. November 2026 müssen die der Umsetzung dienenden Bestimmungen des mitgliedstaatlichen Rechts angewendet werden. Für die Länder, die das SchuBerDG umsetzen müssen, besteht somit ein erheblicher Zeitdruck.

Das Gesetz bedarf gemäß Artikel 104a Absatz 4 der Zustimmung des Bundesrates. Der Bundesrat hat dem Gesetzentwurf, insbesondere wegen der fehlenden Klärung der Finanzierung, bislang nicht zugestimmt. Die Bundesregierung hat daraufhin am 13.05.2026 den Vermittlungsausschuss angerufen.

Das MKJFGFI hat die Federführung für die Umsetzung des SchuBerDG in NRW. Aufgrund des engen Zeitplanes und weil keine genauen Daten des aktuellen und, nach Inkrafttreten des SchuBerDG, voraussichtlichen Bedarfes an Schuldnerberatung vorliegen, wurde die Erstellung einer entsprechenden Studie durch das MKJFGFI vergaberechtlich ausgeschrieben

(https://www.evergabe.nrw.de/VMPSatellite/public/company/project/CXS7Y6LYTVLAST6Q/de/documents;jsessionid=pLF50Y2jTkLfgOVDzyQgh5PQKfcu-nCnxw8O9urH.sat001?0)

Voraussichtlich Ende Juni 2026 wird der Auftrag an einen Bietenden vergeben.

Neben den Fallzahlen im Bereich des SGB II und SGB XII sind insbesondere Daten über Beratungsfälle von Interesse, die bislang als freiwillige Leistung erbracht werden.

Nach Mitteilung des MKJFGFI geht es uns bei der weiteren Umsetzung auch darum, möglichst Finanzierungsregelungen zu finden, die einerseits vor Ort eine weitgehend einheitliche Abrechnung der Beratungsfälle ermöglicht und andererseits bislang bestehende Vereinbarungen zwischen Kommunen und Trägern von Schuldnerberatungsstellen nicht grundsätzlich in Frage stellt.