Dublin III wirkt im neuen GEAS fort

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Zum Sachverhalt:

Der Antragsteller wandte sich im Eilverfahren gegen eine Abschiebungsanordnung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Juni 2026. Sein Antrag auf internationalen Schutz war noch vor den maßgeblichen Stichtagen des neuen Gemeinsamen Europäischen Asylsystems gestellt beziehungsweise registriert worden. Zuvor hatte er bereits in Finnland einen Asylantrag gestellt, der dort abgelehnt worden war; zugleich verfügte er über eine gültige finnische familienbezogene Aufenthaltserlaubnis.

Nach einer Eurodac-Treffermeldung vom 5. Mai 2026 richtete Deutschland am 27. Mai 2026 über DubliNET ein Wiederaufnahmegesuch an Finnland. Die finnischen Behörden erklärten sich am 29. Mai 2026 zur Wiederaufnahme bereit. Das Bundesamt lehnte daraufhin den Asylantrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Finnland an. Der Antragsteller beantragte, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen. Das VG Aachen lehnte diesen Antrag ab.

Aus den Gründen:

Das Gericht stützte die Abschiebungsanordnung auf § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG in der seit dem 12. Juni 2026 geltenden Fassung. Maßgeblich sei nach § 77 Abs. 1 AsylG die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Die Übergangsbestimmungen des Art. 79 Abs. 3 Asylverfahrensverordnung und des § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG beträfen das Verfahren zur Prüfung eines Schutzantrags, nicht aber das vorgelagerte Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats.

Trotz der Formulierung „infolge einer Überstellungsentscheidung“ verlange § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG keine eigenständige vorherige Grundentscheidung. Die Abschiebungsanordnung erfülle vielmehr eine Doppelfunktion: Sie sei Überstellungsentscheidung im Sinne des Art. 42 Abs. 1 AMMVO und zugleich die nationale Vollstreckungsgrundlage im Sinne des Art. 46 AMMVO. Dieses Verständnis knüpfe an die bisherige Rechtsprechung zu § 34a AsylG und Art. 26 Dublin III-VO an.

Für vor dem 1. Juli 2026 registrierte Anträge verweist Art. 84 Abs. 2 AMMVO nach Auffassung der Kammer nicht lediglich auf die Zuständigkeitskriterien der Art. 7 bis 15 Dublin III-VO. Erfasst seien vielmehr alle Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung, die für die Zuständigkeitsbestimmung Bedeutung haben, insbesondere auch die Regeln über Wiederaufnahmegesuche und Fristen. Das fristgerecht übermittelte Gesuch und die finnische Annahmeerklärung begründeten daher weiterhin die Zuständigkeit Finnlands nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. d, Art. 19 Abs. 1 und Art. 23 Dublin III-VO.

Schließlich sah das Gericht weder nach Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO noch mit Blick auf Art. 4 der EU-Grundrechtecharta ein Überstellungshindernis. Es bestünden keine ernsthaften, durch Tatsachen bestätigten Gründe für die Annahme, dass der Antragsteller in Finnland wegen systemischer Mängel mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Die Abschiebungsanordnung sei daher offensichtlich rechtmäßig.

Anmerkung des DStGB und des StGB NRW

Das VG Aachen schafft erste Orientierung für die kommunale Praxis nach Inkrafttreten des neuen europäischen Asylrechts: Für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gelten die Übergangsregelungen der Asylverfahrensverordnung nach Auffassung des Gerichts nicht. Für die meisten Städte und Gemeinden ist dies zwar mittelbar relevant: Rechtssichere und zügige Zuständigkeitsverfahren können allerdings die Dauer kommunaler Unterbringungs- und Versorgungsleistungen begrenzen. Angesichts abweichender Stimmen in Rechtsprechung und Literatur bleibt jedoch eine obergerichtliche beziehungsweise höchstrichterliche Klärung der Übergangsfragen wahrscheinlich.


Quelle: DStGB Aktuell 3026