Mitteilung
Privater Social-Media-Kanal eines Bürgermeisters schützt nicht vor amtlicher Zurechnung
Zum Sachverhalt
Der Bürgermeister der Stadt Rheinsberg veröffentlichte regelmäßig Videos auf seinen Social-Media-Kanälen bei YouTube und TikTok, in denen er unter anderem den Antragsteller, den Landrat des Landkreises Ostprignitz-Ruppin, kritisierte. Thematisch ging es dabei etwa um den Kreishaushalt und Finanzpolitik, die Ruppiner Kliniken, die Bahnverbindung RE 6, die Tätigkeit der unteren Kommunalaufsicht, gerichtliches Vorgehen des Landrats gegen Presse und Kritiker sowie die Kommunalwahl 2024. Für diese Beiträge verwendet der Antragsteller teilweise Formulierungen wie „desaströse” Politik oder Kommunalaufsicht als „Kriegswaffe”. Weiter warf er dem Landrat vor, Kritiker „Mundtot zu machen” und bei der Kommunalwahl „zum eigenen Vorteil” vorzugehen. Als Konsequenz sprach er eine Wahlempfehlung gegen den Landrat aus.
Seine Social-Media-Kanäle wurden teilweise als privater Kanal und der Bürgermeister als persönlich Verantwortlicher deklariert. In diesem Rahmen wurden zugleich amtsbezogene Beiträge veröffentlicht. Auch pflegte er regelmäßig ein Format, um über Projekte und Geschehen in Rheinsberg zu berichten. Dabei verwendete er stets die Amtsbezeichnung “Bürgermeister”.
Der betroffene Landrat stellte einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Potsdam mit dem Ziel der Verpflichtung der Stadt zur Unterlassung der Äußerungen und Löschung der betreffenden Videos, der jedoch abgelehnt wurde. Die anschließende Beschwerde vor dem OVG Berlin-Brandenburg war dagegen erfolgreich.
Die Entscheidung
Das Oberverwaltungsgericht erkannte sowohl einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch gegen die weitere Verbreitung als auch einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Folgenbeseitigung in Bezug auf die noch verfügbaren Videos an. Es kommt zu der Bewertung, dass die Äußerungen des Bürgermeisters seiner amtlichen Tätigkeit zuzurechnen waren. Es sei mit Blick auf den jeweiligen Einzelfall zu bestimmen, ob sich ein Amtsträger als Privatperson oder in seiner amtlichen Funktion zu Wort melde. Diese Bestimmung erfolge anhand des Inhalts, der Form und dem Zusammenhang der Äußerung. Maßgeblich sei insbesondere, wie
der Auftritt nach einem objektiven Empfängerhorizont aus Sicht eines mündigen und verständigen Bürgers wahrgenommen werde. Bei gemischt genutzten Social-Media-Kanälen, die nicht ausschließlich als amtlicher Account genutzt werden, verbiete sich eine schematische Betrachtung.
Der Bürgermeister hatte den Kanal zwar als privat gekennzeichnet und sich als persönlich Verantwortlichen benannt, was nach Auffassung des Gerichts für den privaten Charakter sprach. Ebenso reiche die Verwendung der Amtsbezeichnung “Bürgermeister” für sich genommen nicht aus, um eine Äußerung als amtlich zu bewerten. Denn nach § 69 Abs. 3 S.1 LBG Brandenburg sind staatliche Funktionsträger legitimiert, ihre Amtsbezeichnung grundsätzlich auch außerhalb ihrer dienstlichen Tätigkeit zu führen.
Mit Blick auf die Gesamtumstände überwogen aus Sicht des Gerichts jedoch die Hinweise, die für einen amtlichen Charakter sprachen. Denn der Bürgermeister informierte über kommunale Projekte und Vorgänge auf denselben Kanälen in erheblichen Umfang. Besonders deutlich sei der amtliche Charakter der Kanäle durch das dort abrufbare Informationsformat, welches nach Auffassung des OVG nachvollziehbar ein Angebot der Stadt und ihres Bürgermeisters zur Unterrichtung der Öffentlichkeit darstelle. Aus der Perspektive eines objektiven Betrachters vermittelte der Auftritt in der Summe den Eindruck, auch als Kommunikationsplattform für Angelegenheiten der Stadt genutzt zu werden. Auch der schlichte Hinweis, es würde sich um einen “privaten Kanal” handeln, konnte diese Wahrnehmung nicht beseitigen. Kombiniere ein Bürgermeister dienstliche und private Inhalte auf einem Social-Media-Auftritt, habe sich die Gemeinde diese Äußerungen grundsätzlich anrechnen zu lassen, sofern die private Eigenschaft eines bestimmten Beitrags nicht klar zutage trete.
In der Folge mussten die Äußerungen die rechtlichen Anforderungen an Äußerungen eines Hoheitsträgers erfüllen, da diese der Stadt zuzurechnen waren. Dies bedeute vorrangig das Sachlichkeitsgebot zu beachten. Dementsprechend müssten Tatsachenbehauptungen zutreffend sein und Werturteile dürften nicht auf sachfremde Erwägungen beruhen. Diese müssten auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht gewürdigten Tatsachenkern beruhen. Zudem dürfe eine Äußerung im Hinblick auf das mit ihr verfolgte sachliche Ziel sowie die betroffenen Rechtspositionen nicht unverhältnismäßig sein.
Der Bürgermeister hatte nach Auffassung des OVG diese Grenzen bei den beanstandeten Videos überschritten. Die Wortwahl und der Kontext seiner Äußerungen hätten mit einer sachlichen Auseinandersetzung teilweise nichts mehr gemein. Das Gericht stellte insbesondere auf die Einstufung der Politik als „desaströs“, die Verwendung des Begriffs „Kriegswaffe“ sowie die erhobenen Vorwürfe ab, wonach Macht missbraucht, Kritiker verfolgt und der Wahlvorgang zum eigenen Vorteil beeinflusst worden sei. Weiterhin betrachtete sie die gegen den Landrat gerichtete Wahlempfehlung im Gesamtkontext rechtlich nicht mehr als durch eine zulässige amtliche Öffentlichkeitsarbeit gedeckt.
Der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG war nach Ansicht des Gerichts hingegen nicht eröffnet. Denn die Meinungsfreiheit habe dem Bürgermeister hierbei nicht zur Seite gestanden. Zwar dürften Privatpersonen ihre Äußerungen prinzipiell auf dieses
Grundrecht gründen, dem Staat oder amtlich handelnden Amtsträgern fehle gegenüber den Bürgern jedoch eine derartige Schutzposition. Als Ergebnis
verpflichtete das OVG die Stadt Rheinsberg vorläufig zur Unterlassung der Äußerungen und zur Löschung der noch abrufbaren Videos. Im Falle einer Zuwiderhandlung wurde die Verhängung eines Ordnungsgeldes von bis zu 10.000 Euro angekündigt.
Anmerkung des DStGB und des StGB NRW
Juristisch ist die Entscheidung nachvollziehbar. Sie widmet sich allerdings nur am Rande der Tatsache, dass Social-Media-Kanäle teilweise über mehrere Jahre in anderen politischen Funktionen vom jeweiligen Nutzer meist privat aufgebaut wurden und oft ein wesentlicher Bestandteil eines Wahlkampfes mit politischen Inhalten gewesen ist. Es bedarf in jedem Einzelfall einer Klärung, wie solche Kanäle im Falle einer Wahl weiterhin genutzt werden sollten.
Vor dem Hintergrund der Entscheidung lässt sich festhalten, dass eine klare Trennung von Kanal-, Rollen- und Inhaltsarchitektur zwischen der Kommunikation des Rathauses und der persönlichen politischen Kommunikation sinnvoll erscheint. Dies erfordert jedoch eine dauerhafte Betreuung der entsprechenden Kanäle durch das Hauptamt in den Verwaltungen. Eine mögliche Folge könnte sein, dass Nachrichten weniger dynamisch an die Öffentlichkeit weitergegeben werden. Gleichzeitig bietet das Vier-Augen-Prinzip die Gelegenheit, die erforderliche Sachlichkeit beziehungsweise Neutralität des Amtes sicherzustellen. Entscheidend ist in jedem Fall, dass die Kommunen verbindliche Social-Media-Regeln gemeinsam mit ihren gesetzlichen Vertretern festlegen, die nach außen handeln. Diese sollten beispielsweise regeln, wer nachvollziehbar verantwortlich ist, wie die amtlichen Accounts gekennzeichnet werden, unter welchen Bedingungen kommunale Inhalte genutzt werden dürfen und wie die Trennung zwischen dienstlichen und persönlichen Formaten erfolgen kann.
Maßgeblich ist, ob aus Sicht der Bürgerin oder des Bürgers die Äußerung dem Amt oder der privaten politischen Betätigung zugeordnet wird.