Mitteilung
Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens
Der Gesetzentwurf sieht im Wesentlichen folgende Änderungen vor:
Höhere Strafen für Angriffe auf Polizei-, Feuerwehr-, Rettungs- und andere Einsatzkräfte
Bei Übergriffen auf Vollstreckungsbeamtinnen und -beamte (insbesondere Polizistinnen und Polizisten, Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher) sowie Hilfeleistende der Feuerwehr, der Rettungsdienste, des Katastrophen- und des Zivilschutzes sollen künftig höhere Strafen drohen. Wer diese Personen tätlich angreift, soll künftig mit einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten statt wie bisher von mindestens drei Monaten bestraft werden. In besonders schweren Fällen tätlicher Angriffe soll die Freiheitsstrafe künftig mindestens ein Jahr bis zu zehn Jahren statt bisher sechs Monate bis zu fünf Jahren betragen. Im Gesetz soll klargestellt werden, dass auch tätliche Angriffe, die mittels eines hinterlistigen Überfalls erfolgen, zu den besonders schweren Fällen zählen. Diese Klarstellung betrifft beispielsweise Fälle, in denen Einsatzkräfte in einen Hinterhalt gelockt werden.
Besonderer strafrechtlicher Schutz für Ärztinnen und Ärzte sowie anderes medizinisches Personal
Ärztinnen und Ärzte sowie Angehörige anderer Heilberufe und ihre Mitarbeitenden sollen zukünftig besonders strafrechtlich geschützt werden. Unabhängig davon, wo sie tätig sind, sollen Übergriffe gegen Ärztinnen und Ärzte und ihre Mitarbeitenden künftig den gleichen verschärften Strafandrohungen unterliegen wie Übergriffe gegen Vollstreckungsbeamte. Bislang gelten besondere Strafvorschriften für medizinisches Personal nur, soweit die Personen im Rahmen eines ärztlichen Notdienstes oder in einer Notaufnahme tätig sind. Der Gesetzentwurf sieht hierfür eine Ergänzung der Strafvorschriften zum Schutz von hilfeleistenden Personen in § 323c des Strafgesetzbuches (StGB) vor. Auch die Schutzvorschriften für Hilfeleistende der Feuerwehr, der Rettungsdienste, des Katastrophen- und des Zivilschutzes sollen in § 323c StGB überführt werden.
Besonderer strafrechtlicher Schutz für Beschäftigte gemeinschafts¬wichtiger Unternehmen (zum Beispiel Zugbegleiterinnen und Zugbegleiter)
Personen, die für besonders gemeinschaftswichtige öffentliche Unternehmen, Anlagen oder Einrichtungen arbeiten, sollen zukünftig strafrechtlich besser geschützt werden. Dazu zählen beispielsweise Unternehmen des öffentlichen Personenverkehrs wie die Deutsche Bahn oder Nahverkehrsunternehmen sowie Unternehmen zur öffentlichen Versorgung mit Wasser, Strom oder Wärme. Geschützt werden sollen damit unter anderem Zugbegleiterinnen und Zugbegleiter sowie Mitarbeitende von Strom-, Wasser- oder Wärmekraftwerken. Bei Übergriffen gegen diese Personen sollen die gleichen verschärften Strafen gelten wie bei Übergriffen gegen Vollstreckungsbeamte. Der überarbeitete Gesetzentwurf sieht dazu einer Ergänzung der Strafvorschriften zur Störung öffentlicher Betriebe in § 316b StGB vor.
Generelle strafschärfende Berücksichtigung von Auswirkungen auf Tätigkeiten, die dem Gemeinwohl dienen
Zukünftig soll im Gesetz ausdrücklich klargestellt sein, dass Gerichte es bei der Strafzumessung im Einzelfall berücksichtigen müssen, ob die Auswirkungen einer Tat geeignet sind, eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit zu beeinträchtigen. Dazu soll die Vorschrift über die Festlegung der Strafe im Einzelfall (sogenannte Strafzumessung) in § 46 StGB angepasst werden.
Besserer Schutz vor rechtswidriger Einflussnahme auf europäischer und kommunaler Ebene
Zukünftig sollen auch bestimmte Organe und Entscheidungsträgerinnen und -träger auf europäischer und kommunaler Ebene durch besondere Strafvorschriften besser vor rechtswidriger Einflussnahme durch Nötigung geschützt werden. Dazu gehören neben dem Europäischen Parlament, der Europäischen Kommission und dem Gerichtshof der Europäischen Union künftig auch die Volksvertretungen der kommunalen Gebietskörperschaften und deren Mitglieder. Der Gesetzentwurf sieht hierfür eine Ergänzung der bestehenden Straftatbestände des § 105 und § 106 StGB (bisher: Nötigung von Verfassungsorganen, des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines Verfassungsorgans) vor.
Strafrahmenerhöhung und Aberkennung des passiven Wahlrechts bei einer Verurteilung wegen Volksverhetzung
Für die Verbreitung volksverhetzender Inhalte (§ 130 Absatz 2 StGB) soll zukünftig eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren statt bisher drei Jahre möglich sein. Außerdem sollen Gerichte bei Verurteilungen wegen Volksverhetzung zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe die Aberkennung des passiven Wahlrechts aussprechen können. Täterinnen und Täter können damit bis zu fünf Jahre lang die Fähigkeit verlieren, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen. Damit soll das demokratische Gemeinwesen besser gegen Bedrohungen durch Personen geschützt werden können, die sich aktiv gegen das friedliche Miteinander wenden.
Wie geht es weiter?
Der von der Bundesregierung beschlossene Gesetzentwurf wird nun für das parlamentarische Verfahren an den Bundesrat und den Deutschen Bundestag übersandt.
Die vollständige Pressemitteilung sowie der Gesetzesentwurf des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz sind zu finden unter: www.bmjv.de.
Anmerkung
Der Beschluss des Bundeskabinetts für den Gesetzentwurf zur Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens ist aus kommunaler Sicht ausdrücklich zu begrüßen. Der Gesetzentwurf des BMJ wurde bereits im Frühjahr 2026 in die Verbändeanhörung gegeben, an der sich auch der DStGB mit einer Stellungnahme beteiligt hat. Umso wichtiger ist es, dass das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren nunmehr fortgesetzt wird.
Die strafrechtlichen Änderungen sind notwendig, damit Anfeindungen und Gewalt gegenüber Menschen, die sich auf kommunaler Ebene tagtäglich für das Gemeinwohl und die Demokratie engagieren, konsequent strafrechtlich verfolgt und entsprechend geahndet werden können. Dies gilt insbesondere für kommunale Amts- und Mandatsträgerinnen und -träger, aber auch für Einsatzkräfte bei der Feuerwehr, im Rettungsdienst, im Zivil- und Katastrophenschutz sowie für die Beschäftigten in Verkehrsbetrieben und im Gesundheitsbereich. Damit die Strafrechtsänderungen einen echten Effekt für Betroffene sowie für die Täter haben, bedarf es jedoch zwingend einer konsequenten und effektiven Strafrechtsverfolgung durch Polizei und Justiz, die entsprechend dafür personell ausgestattet werden müssen. Andernfalls führt dies zu einer Frustration und zum Teil auch Resignation bei den Betroffenen und lässt Zweifel daran entstehen, ob der Staat ihnen ausreichend Rückendeckung gibt.
Im Einzelnen ist insbesondere die Klarstellung und Konkretisierung der bei der Strafzumessung in Betracht zu ziehende Umstände in § 46 Abs. 2 S. 2 StGB zu begrüßen, die explizit auch Angriffe auf das Ehrenamt strafschärfend berücksichtigt. Das gilt insbesondere auch für die Vorschriften, mit denen der Schutz kommunaler Amts- und Mandatsträger erweitert werden soll (§§ 105 f. StGB).
Auch die Überführung der Schutzvorschriften von Feuerwehr und Rettungsdienste vom bisherigen § 115 Abs. 3 StGB in § 323c Abs. 3 und 4 StGB-E wird ausdrücklich unterstützt. Zwar werden die Einsatzkräfte bereits heute gegen Behinderungen bei Einsätzen durch Gewalt oder Gewaltandrohung sowie tätlicher Angriff geschützt. Die Verfolgung strafbewährter Handlungen dürfte für die Ermittlungsbehörden jedoch durch die systematische Neuordnung erleichtert werden. Zugleich dürfte die Anhebung der Mindeststrafe für tätliche Angriffe auf sechs Monate, in besonders schweren Fällen sogar von einem bis zu zehn Jahren mit ersten Verurteilungen deutlich zur Zurückhaltung und Abschreckung beitragen.
Mit dem neuen § 316b Abs. 3 und 4 StGB-E werden nun auch endlich Beschäftigte im öffentlichen Verkehr sowie in lebenswichtigen Versorgungsunternehmen unmittelbar geschützt. Dies betrifft aber nicht sämtliche kommunale Unternehmen. Auch ist kommunale Trägerschaft allein nicht ausreichend. Dennoch geht die Regelung in die richtige Richtung. Das rechtspolitische Signal lautet, dass Angriffe auf Beschäftigte kommunaler Verkehrsbetriebe, Stadtwerke, Wasser-, Wärme- und Energieversorgung sowie bestimmte Entsorgungsunternehmen nicht nur individuell vor Gewalt bzw. Unrecht geschützt werden. Vielmehr wird auch die Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Daseinsvorsorge mit in den Fokus genommen und die Beschäftigten als Teil des Ganzen gewürdigt. Wichtig bleibt allerdings, dass mögliche Straftaten konsequent angezeigt und bei den Ermittlungsbehörden zeitnah als Strafverfahren verfolgt werden. Dies setzt insbesondere eine bessere Ausstattung der Justiz durch die Länder voraus. Andernfalls bleiben die Strafverschärfungen wirkungslos.
Quelle: DStGB Aktuell 4026