Mitteilung
Das Neutralitätsgebot an Schulen
Das Neutralitätsgebot
Das Neutralitätsgebot ergibt sich aus § 2 Absatz 7 und 8 Schulgesetz NRW. Die schulgesetzlichen Regelungen sind Ausfluss des verfassungsrechtlichen Neutralitätsgebots, welches für Beamtinnen und Beamte und Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst auch im Rahmen des staatlichen Bildungsauftrags bei der politischen Bildungsarbeit an Schulen gilt.
Allerdings ist der Erziehungs- und Bildungsauftrag nicht wertneutral, sondern verlangt ein aktives Einstehen für die verfassungsmäßigen Grundwerte. Nach Artikel 7 der Landesverfassung sollen junge Menschen insbesondere erzogen werden zur Achtung vor der Würde des Menschen und Bereitschaft zum sozialen Handeln, im Geiste der Menschlichkeit, der Demokratie und der Freiheit, zur Duldsamkeit und zur Achtung vor der Überzeugung des anderen. Zum staatlichen Bildungsauftrag, der in § 2 Schulgesetz NRW konkretisiert wird, und zur politischen Bildungsarbeit gehört es somit nicht nur, unterschiedliche Positionen sichtbar zu machen und Schülerinnen und Schüler zu einer eigenständigen Urteilsbildung zu befähigen, sondern insbesondere auch die verfassungsmäßigen, demokratischen und rechtsstaatlichen Grundwerte zu vermitteln und für deren Achtung einzustehen.
Das Gebot staatlicher Neutralität und der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien gilt dabei für die politische Bildungsarbeit fortwährend und unabhängig von Wahlkampfzeiten [BVerfGE 162, 207 (229 Rn. 73 ff.)].
Der Beutelsbacher Konsens
Maßgebend für die politische Bildungsarbeit ist weiterhin der Beutelsbacher Konsens. Seine Grundsätze zielen darauf, politische Bildung von politischer Beeinflussung und Indoktrination abzugrenzen.
Der Beutelsbacher Konsens fordert, dass Lehrkräfte den Schülerinnen und Schülern keine Meinungen aufzwingen dürfen, sondern deren Fähigkeit fördern sollen, sich eigenständig ein Urteil zu bilden und begründet zu vertreten. Kontroverse Themen aus Wissenschaft, Gesellschaft und Politik müssen auch im Unterricht immer kontrovers dargestellt werden, sodass verschiedene Perspektiven ausgewogen berücksichtigt und diskutiert werden. Zudem muss der Lernende in die Lage versetzt werden, eine politische Situation und seine eigene Interessenlage zu analysieren, sowie nach Mitteln und Wegen zu suchen, die vorgefundene politische Lage im Sinne seiner Interessen und in Übereinstimmung mit den verfassungsmäßigen Grundwerten zu beeinflussen.
Zur politischen Bildungsarbeit gehört es auch, Positionen, die in der Wissenschaft aufgrund fehlender Wissenschaftsprinzipien (wie Transparenz, Objektivität oder Überprüfbarkeit) nicht anerkannt sind oder wissenschaftlich nachweisbare Tatsachen leugnen, herauszuarbeiten und diesen deutlich zu widersprechen. Haltungen, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verstoßen oder diese in Frage stellen, sind als solche zu benennen und kritisch einzuordnen. Diesen Haltungen ist klar entgegenzutreten.
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