Mitteilung
Neue Fassung des Archivgesetzes NRW (ArchivG NRW) ist in Kraft getreten
Das neue Gesetz setzt die Anpassung an die seit 2018 geltende EU - Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) um, womit die Archivierung personenbezogener Daten wieder uneingeschränkt möglich ist. Zudem wird die Anbietungspflicht gegenüber den Archiven betont. So sind künftig beispielsweise auch solche Daten anzubieten, die unrechtmäßig erhoben wurden. Archive und Verwaltungen erhalten durch die neuen Vorgaben eine größere Rechtssicherheit in Bezug auf die Anbietung und Übergabe von Unterlagen mit personenbezogenen Daten. Explizit wird noch einmal die Bedeutung der Archive als Orte der kulturellen und politischen Bildung gestärkt. In Kongruenz zu den bereits im Kulturgesetzbuch (KulturGB) NRW benannten archivalischen Aufgaben wurde das ArchivG entsprechend ergänzt (vgl. §3 Abs. 8 bzw. §10 Abs. 5).
Die kommunalen Spitzenverbände begrüßen die Neufassung des Archivgesetzes, insbesondere weil der eigenständige Charakter des ArchivG NRW bewahrt und die drohende Übernahme in das KulturGB NRW verhindert werden konnte.
Die neue Fassung des ArchivG NRW findet sich unter nachstehendem Link: https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/040820 ... hivg-nrw/