Mitteilung
Neue Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für Kinderschutzkonzepte
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Maßnahmen, die wesentlich zur Entwicklung, kontinuierlichen Anwendung und regelmäßiger Überprüfung von Kinderschutzkonzepten in außerunterrichtlichen Angeboten der OGS beitragen oder diese befördern. Im Rahmen der Förderung können auch schon bestehende Maßnahmen, die als Kinderschutzkonzept gegen Gewalt und sexualisierten Missbrauch dienen, gefördert werden. Zuwendungsfähige Maßnahmen können insbesondere sein: Fachtage, Workshops, Fortbildungen, Durchführung von Informations- oder Sensibilisierungsangeboten für Kinder und ihr soziales Umfeld oder Entwicklung und Herstellung von Materialien zur Information, Beratung und Sensibilisierung.
Die Maßnahmen können sowohl am Standort einer OGS, standortübergreifend im Verantwortungsbereich desselben Trägers außerunterrichtlicher Angebote der OGS, als auch ganztagsträgerübergreifend durchgeführt werden. Teilnehmen können daran auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter außerschulischer, privat-gemeinnütziger Kooperationspartner des außerunterrichtlichen Bereichs der OGS, beispielsweise aus den Bereichen Sport oder Kultur.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger sind freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe, die zugleich freie Ganztagsträger mit Sitz in Nordrhein-Westfalen sind. Darüber hinaus können auch öffentliche Schulträger, freie Schulträger und die öffentlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe Zuwendungsempfänger sein, sofern die Maßnahmen in Abstimmung mit den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt werden.
Antragsfrist
Der Förderungszeitraum läuft vom 22.04.2026 bis zum 31.12.2028. Dabei sind Anträge grundsätzlich bis zum 15. Januar eines Jahres einzureichen. Diese Frist gilt jedoch nicht für Anträge, die 2026 gestellt werden.
Antragsverfahren
Anträge sind unter Verwendung des Antragsmusters, welches auf der Seite www.förderung.nrw ausschließlich in elektronischer Form zu finden ist, bei der zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen. Bewilligungsbehörde ist die jeweils örtlich zuständige Bezirksregierung.
Höhe der Finanzierung
Es handelt sich um eine Anteilfinanzierung, die in Form eines Zuschusses oder einer Zuweisung gewährt wird. Der Fördersatz beträgt für den Bereich der freien Ganztagsträger und etwaiger freier Schulträger bis zu 90 Prozent und für den Bereich der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe beziehungsweise öffentlichen Schulträger bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
Ein Verwendungsnachweis ist mit Ablauf des dritten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats vorzulegen.
Weitere Informationen finden unter https://recht.nrw.de/mbnrw/2026-99/