Mitteilung
Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG)
Das GModG wurde am 28.07.2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Die Änderungen des GEIG treten zum 01.01.2027 in Kraft.
Wegen der Änderungen des GEIG wird auf folgende Einzelheiten hingewiesen.
Wohngebäude
Bei neu errichteten Wohngebäuden mit drei oder mehr Stellplätzen müssen min. jeweils 50 Prozent der barrierefreien und nicht barrierefreien Stellplätze mit Vorverkabelung und die weiteren Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden. Zusätzlich muss min. ein Ladepunkt errichtet werden.
Auch bei größeren Renovierungen bestehender Wohngebäude mit drei oder mehr Stellplätzen gelten Anforderungen an Vorverkabelung und Leitungsinfrastruktur, sofern die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Nichtwohngebäude
Für neu errichtete Nichtwohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen gilt, dass min. jeweils 50 Prozent der barrierefreien und nicht barrierefreien Stellplätze mit Vorverkabelung und die übrigen Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden. Zusätzlich ist min. ein Ladepunkt für jeden fünften Stellplatz zu errichten.
Für besondere Nichtwohngebäude, die überwiegend für Verwaltungs-, Kommunikations- und Organisationsaufgaben genutzt werden, gilt eine zusätzliche Vorgabe: Hier muss min. ein Ladepunkt für jeden zweiten Stellplatz errichtet werden.
Entsprechende Anforderungen gelten auch bei größeren Renovierungen bestehender Nichtwohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen, sofern die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Besondere Anforderungen für bestehende Nichtwohngebäude
Neu ist auch, dass bei bestehenden Nichtwohngebäuden mit mehr als 20 Stellplätzen ab dem 01.01.2027 grundsätzlich entweder mindestens ein Ladepunkt für jeden zehnten Stellplatz errichtet werden muss oder mindestens jeweils 50 Prozent der barrierefreien und nicht barrierefreien Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden müssen.
Für bestimmte Nichtwohngebäude, die im Eigentum der öffentlichen Hand stehen und von einer Behörde genutzt werden, gilt, dass der Eigentümer dafür zu sorgen hat, dass ab dem 01.01.2033 min. jeweils 50 Prozent der barrierefreien und nicht barrierefreien Stellplätze mit einer Vorverkabelung für die Elektromobilität ausgestattet werden.
Vorverkabelung wird neuer Bestandteil der Anforderungen
Mit der Gesetzesänderung wird neben der Leitungsinfrastruktur die Vorverkabelung stärker in den Fokus gerückt. Sie geht über die reine Vorbereitung durch Leitungsinfrastruktur hinaus und schafft die technischen Voraussetzungen dafür, eine Ladeeinrichtung später ohne grundlegende weitere Elektroarbeiten anschließen zu können. Damit sollen Gebäude und Stellplätze stärker auf einen künftig wachsenden Bedarf an Ladeinfrastruktur präpariert werden.
Übergangsregelungen für bereits geplante Vorhaben
Für Vorhaben, bei denen der Bauantrag, der Antrag auf bauaufsichtliche Zustimmung oder die Bauanzeige bis zum 31.12.2026 erfolgt, gelten für die Anforderungen nach §§ 6 bis 9 GEIG grundsätzlich weiterhin die bisherigen Regelungen. Für nicht genehmigungsbedürftige Vorhaben enthält das GEIG gesonderte Übergangsregelungen.
Weitere Informationen:
Weitere Informationen finden sich unter folgendem Link.
27/ 20.2.9-005/001