Krankenhausbaurichtlinie erlassen

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Die KhBauR soll ausweislich ihrer Vorbemerkungen (Ziffer 1) der Bauherrschaft, den Entwurfsverfassenden sowie den Fachplanerinnen und Fachplanern die Planung und den Behörden oder Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren für Brandschutz die Beurteilung und Genehmigung von Krankenhäusern erleichtern. Sie soll der Bauherrschaft Nachweise für im Einzelfall beabsichtigte Erleichterungen von den sonst geltenden Vorschriften der BauO NRW ersparen und im bauaufsichtlichen Verfahren eine gleiche Beurteilung gleich gelagerter Risiken ermöglichen.

Die KhBauR gilt jedenfalls für den Bau und Betrieb von Krankenhäusern und anderen baulichen Anlagen mit entsprechender Zweckbestimmung, vgl. Ziffer 2.

In Ziffer 3 werden Begriffe definiert und allgemeine Anforderungen festgelegt, in Ziffer 4 finden sich Anforderungen an Bauteile und in Ziffer 5 Vorschriften zu Rettungswegen. In Ziffer 6 finden sich Regelungen zur technischen Gebäudeausrüstung und in Ziffer 7 werden Betriebsvorschriften aufgelistet.

Ausweislich von Ziffer 8 tritt der Runderlass am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. Die Veröffentlichung erfolgte am 05.10.2026, sodass der Runderlass am 06.10.2026 in Kraft tritt.

Weitere Informationen:

Die Veröffentlichung der KhBauR finden Sie hier.

22/20.3.1.3-016/001