Pflege- und Betreuungsbaurichtlinie erlassen

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Die PfleBeR beschreibt ausweislich der Vorbemerkungen in Ziffer 1 eigene Kriterien für bauaufsichtliche Anforderungen in Einrichtungen jenseits einer „normalen Wohnraumnutzung“, in denen eine erhöhte Gefahr durch Brände bestehen kann.

Die PfleBeR gilt jedenfalls für Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen, die einzeln größer als 200 m² sind, oder Einrichtungen von insgesamt mehr als 200 m², wenn diese auf gemeinsame Rettungswege angewiesen sind; vgl. Ziffer 2.

In Ziffer 3 werden Begriffe definiert, in Ziffer 4 finden sich Anforderungen an Bauteile und in Ziffer 5 Vorschriften zu Rettungswegen. In Ziffer 6 finden sich besondere Anforderungen und Erleichterungen für Raumgruppen und in Ziffer 7 wird die technische Gebäudeausrüstung aufgelistet. Ziffer 8 behandelt Betriebsvorschriften. Ziffer 9 beinhaltet Angaben zum Brandschutzkonzept.

Ausweislich von Ziffer 10 tritt der Runderlass am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an den Bau und Betrieb von Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen vom 17. März 2011 außer Kraft.

Die Veröffentlichung erfolgte am 05.10.2026, sodass der Runderlass am 06.10.2026 in Kraft tritt.

Weitere Informationen:

Die Veröffentlichung der PfleBeR finden Sie hier .

22/20.3.1.3-016/001