Beschluss
Umsetzung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes
Das Präsidium begrüßt die in § 3 Abs. 2 NRW-WindBG-E vorgesehene Möglichkeit zur Übertragung von Flächenüberhängen. Diese darf die begünstigte Planungsregion jedoch nur vorübergehend von der Erfüllung des eigenen regionalen Teilflächenziels entlasten. Das Präsidium fordert daher, Flächenüberhangsverträge angemessen zu befristen.
Das Präsidium befürwortet die Neufassung des § 4 Abs. 1 NRW-WindBG-E. Die nunmehr auf Forderung des Städte- und Gemeindebundes NRW vorgesehene Einbeziehung der Kommunen als Vertragspartner begründet ein Zustimmungserfordernis bei der Anrechnung kommunaler Positivplanungen und sichert damit die kommunale Planungshoheit ab.
Diesen Beschluss fasste das Präsidium des Städte- und Gemeindebundes NRW auf seiner 226. Sitzung am 09.10.2026 in Arnsberg.