Mitteilung
25. Abwassersymposium 2026
Im Einzelnen:
Im Anschluss- und Benutzungsrecht ist durch das OVG NRW im Januar 2026 zur Frage der Freistellung von der Abwasserüberlassungspflicht (§ 49 Abs. 4 Satz 1 LWG NRW) erneut entschieden worden, dass es keinen automatischen Vorrang der Versickerung des Niederschlagswassers auf privaten Grundstücken gibt. Im Kanalanschlussbeitragsrecht hat das OVG NRW den Begriff der tatsächlichen Anschlussmöglichkeit sowie der sinnvollen baulichen Nutzung konkretisiert. Im Juni 2026 hat das OVG NRW erneut klargestellt, dass ein Kanalschlussbeitrag nicht für das konkrete Kanalnetz in einem Neugebiet oder für den konkreten Kanal vor dem Grundstück erhoben wird, sondern die Anschlussmöglichkeit an das gesamte öffentliche Kanalnetz abgegolten wird.
Im Gebührenrecht hat das OVG NRW im Mai 2026 klargestellt, dass die Niederschlagswassergebühr (innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist) nacherhoben werden kann, auch wenn die Stadt dieses über 25 Jahre zuvor nicht gemacht hatte. Im November 2025 hat das OVG NRW weiterhin entschieden, dass die Erhebung eines Starkverschmutzer-Zuschlages grundsätzlich zulässig ist. Zugleich hat das OVG NRW im Juni 2026 entschieden, dass eine Gebührenpflicht ebenso besteht, wenn Niederschlagswasser in einen Ableitungsgraben eingeleitet werden, der zur öffentlichen Abwasseranlage gehört. Daneben hat das OVG NRW im April 2026 in mehreren Entscheidungen Rechtsicherheit und Rechtsklarheit bei der Erhebung der Gewässerunterhaltungsgebühr (§ 64 LWG NRW) geschaffen. Im Juni 2026 ist entschieden worden, dass die zuständige Behörde für die Erhebung der Abwasserabgabe nicht daran gebunden ist, dass eine gültige Einleitungserlaubnis der zuständigen Wasserbehörde vorliegt.
Im Wasserrecht hat sich die bundesweite Rechtsprechung insbesondere mit der Frage auseinandergesetzt, welche Reichweite die Gewässerunterhaltungspflicht gemäß § 39 WHG hat. Dieses gilt insbesondere mit Blick auf Anlagen an Gewässern wie z.B. Ufermauern, Brücken und Gewässerverrohrungen (§ 36 WHG, §§ 22 ff. LWG NRW). Zugleich hat das BVerwG im Februar 2026 klargestellt, dass eine Maßnahme des Gewässerausbaus auch zum Ziel haben kann, das Bauverbot des § 78 WHG zu überwinden. Ebenso sind mehrere Entscheidungen zum Zwangsdurchleitungsrecht (§ 93 LWG NRW) ergangen.
Im Rahmen der Bauleitplanung wird dem Hochwasser- und Überflutungsschutz unter dem Gesichtspunkt der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse weiterhin ein besonderer Stellenwert beigemessen. Trägt ein Bebauungsplan den Gesichtspunkten der Klimaanpassung und des Überflutungsschutzes auf der Grundlage der technischen Regelwerke (u. a. DIN EN 752, DWA A 118 und DIN 1986-100) und der verfügbaren Informationen zu dem Thema Starkregen (insbesondere im Klimaatlas NRW (www.klimaatlas.nrw) nicht ausreichend Rechnung, so kann ein bauplanungsrechtliches Abwägungsdefizit vorliegen, welcher den Bebauungsplan unwirksam macht.
Abgerundet wird die Veranstaltung mit einem Überblick über die bundesweite Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zum Abwasser- und Abwassergebührenrecht. So hat das VG Gelsenkirchen im März 2026 entschieden, dass eine Stadt die Kosten für die Trennung der Abwasserströme auf dem privaten Grundstück ersetzen muss, wenn eine Umstellung von einem öffentlichen Mischkanalsystem auf ein Trennkanalsystem erfolgt. Das VG Hannover hat ebenfalls im März 2026 entschieden, dass es keinen Vertrauensschutz bei Fehleinleitungen in den öffentlichen Kanal gibt.
Anmeldungen können über die Internetseite der Kommunal Agentur NRW erfolgen unter https://kommunalagentur.nrw/aktuelles-termine/termine/