Mitteilung
Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)
Grundsätzlich sind insbesondere folgende Änderungen zu beachten:
In § 54 Abs. 3 WHG in der neuen Fassung ist als Begriffsdefinition aufgenommen worden, dass unter einer „Indirekteinleitung das Einleiten von Abwasser in eine öffentliche oder private Abwasseranlage zu verstehen ist“. Die bisherigen Absätze in § 54 Abs. 4 bis 6 WHG wurden gestrichen, weil die dortigen Regelungen nunmehr in § 61 b Abs. 1 bis 4 WHG aufgenommen worden sind. Die §§ 61 a bis 61 i WHG bilden einen neuen Unterabschnitt im WHG und betreffen die Beseitigung von Abwasser aus Anlagen nach der Richtlinie 2010/76/EU über Industrieemissionen (vgl. BT-Drucksache 21/4786, S. 69).
In dem geänderten § 57 Abs. 1 WHG (Direkteinleitung) ist zusätzlich aufgenommen worden, dass in einer wasserrechtlichen Genehmigung - soweit erforderlich - auch Maßnahmen zum Schutz von Trinkwassereinzugsgebieten gemäß § 2 Nr. 1 Trinkwasser-Einzugsgebieteverordnung festgelegt werden können.
In § 58 Abs. 1 WHG (Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen) ist das Wort „Indirekteinleitung“ wieder gestrichen worden, weil die Begriffsdefinition nunmehr in § 54 Abs. 3 WHG verankert worden ist (s. o). Im Übrigen ergibt sich aber keine inhaltliche Änderung, d. h. eine sog. Indirekte-Genehmigung ist erforderlich, wenn in der Bundes-Abwasserverordnung mit ihren 57 Anhängen Anforderungen an den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung bezogen auf bestimmte Abwasserproduzenten festgelegt sind.
In § 59 WHG (Einleitung von Abwasser in private Abwasseranlagen) ist in § 59 Abs. 2 WHG vorgesehen worden, dass eine Freistellung von der Genehmigungspflicht durch die zuständige Behörde unter den dort genannten Voraussetzungen möglich ist.
In § 60 Abs. 1 Satz 2 WHG (Abwasseranlagen) ist unverändert geregelt, dass Abwasseranlagen so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten sind, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden. Für Abwasserbehandlungsanlagen gilt weiterhin unverändert der Stand der Technik (§ 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 WHG).
In § 60 Abs. 2 WHG (Sanierungs- und Anpassungspflicht) ist weiterhin unverändert geregelt, dass bei Abwasseranlagen, die nicht den Anforderungen nach § 60 Abs. 1 WHG entsprechen, die erforderlichen Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführen sind.
Gestrichen wurden in § 60 WHG der § 60 Abs. 3 Satz 4 WHG sowie der § 60 Abs. 4 bis 6 WHG und der bisherige § 60 Abs. 7 WHG wurde zu § 60 Abs. 4 WHG neu.
In § 99 b WHG wurde eine Schadensersatzpflicht für die Betreiber von Abwasserbehandlungsanlagen unter den dort genannten Voraussetzungen eingeführt. § 99 b WHG dient der Umsetzung von Artikel 79 a der Industrieemissions-Richtlinie. Geregelt werden Verstöße des Betreibers der Abwasserbehandlungsanlage gemäß § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Nr. WHG, die zur Gesundheitsverletzung eines anderen führen und deshalb eine Schadensersatzpflicht gegenüber dem Verletzten auslösen (vgl. BT-Drucksache 21/4785, S. 150).
Gemäß § 99 b Abs. 1 Satz 2 WHG ist auch ein Abwassereinleiter bei Verstößen gegen § 61 h Satz 2 Nr. 3 WHG (neu), die zur Gesundheitsverletzung einer in einer Abwasseranlage arbeitenden Person führen, verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen (vgl. BT-Drucksache 21/4785, S. 150).