BayVGH zur Überschwemmungsgebietsverordnung

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Es war – so der BayVGH – auch nicht zu beanstanden, dass bei der Festlegung die Möglichkeit des technischen Hochwasserschutzes nicht berücksichtigt wurde. Die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes sei mit Blick auf seine räumliche Ausdehnung geeignet und erforderlich, um die mit ihr verfolgten Zwecke zu erreichen, nämlich die für den schadlosen Abfluss des Hochwassers als notwendig erkannten Hochwasserabfluss- und Rückhalteflächen zu sichern (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.07.2004 – 7 CN 1.04).

Eine geringere (flächenmäßige) Ausdehnung sei auch unter Berücksichtigung des denkbaren technischen Hochwasserschutzes nicht angezeigt gewesen, weil dieser vorliegend kein für das Eigentum weniger beeinträchtigendes Mittel darstelle. Denn während eine Umsetzung von technischen Maßnahmen des Hochwasserschutzes je nach Variante einen Grunderwerb erfordert und gegebenenfalls im Wege der Eignung von Grundstücken durchgesetzt werden müsste (vgl. § 71 und 71 a WHG), schränkt die Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums nur die Nutzungsmöglichkeiten bezogen auf ein Grundstück ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.07.2004 – 7 CN 1.04 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.10.2003 – 1 C 10100/03 -).