Mitteilung
Bundesverwaltungsgericht zu Permanenttragetaschen
Ein Supermarkt, der seinen Kunden Tragetaschen zum Transport der gekauften Waren anbietet, muss sich hierfür auch dann an einem sog. privatwirtschaftlichen Dualen System zur abfallrechtlichen Sammlung von Verpackungen beteiligen, wenn diese Taschen besonders langlebig sind.
Die Klägerin bietet ihren Kunden Taschen aus recyceltem Kunststoff mit einer Füllgröße von 35 Litern und einer Traglast von 20 kg an (sog. Permanenttragetaschen) an. Die Klage, mit der sie die Einordnung dieser Taschen als nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen begehrte, wies das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 31. Januar 2025 (9 K 783/22) ab. Das BVerwG hat dieses Urteil des VG Köln nunmehr bestätigt.
Tragetaschen, die dafür konzipiert und bestimmt sind, vom Endverbraucher für den Transport der gekauften Waren verwendet zu werden, sind unabhängig von ihrem Material und ihrer Langlebigkeit systembeteiligungspflichtige Verpackungen. Darauf, ob sie von Kunden auch zu anderen Zwecken genutzt werden, kommt es nicht an.