Mitteilung
BVerwG zum Bebauungsplan und Entwässerung
Laut dem BVerwG hatte die Gemeinde unter Beachtung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 7 Buchstabe e BauGB) sowie den Eigentumsschutz im Rahmen der Bauleitplanung die Gefahrensituationen zu ermitteln und in die planerische Abwägung einzustellen, die als Folge der Planung entstehen oder verfestigt werden können. Der Planung muss somit eine Erschließungskonzeption zugrunde liegen, nach der das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser so beseitigt werden kann, dass Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen diesseits und jenseits der Plangrenzen keinen Schaden nehmen.
Unter diesem Blickwinkel sah es das BVerwG als ausreichend an, dass für Niederschlagswasserereignisse mit bis zu 30jährlicher Häufigkeit aufgrund der Dimensionierung und Ausprägung der Flutmulde und des Versickerungsbeckens mit Überlauf sichergestellt war, dass anders als bislang- ablaufendes Wasser die Grundstücke der Antragsteller und ihrer Nachbarn nicht überspüle. Die Kapazität des Versickerungsbeckens gleiche – so das BVerwG – den durch die Versiegelung der Straßenflächen entstehenden Nachteil aus. Das neue Versickerungsbecken entlaste – so das BVerwG – das bereits bestehende Regenrückhaltebecken, so dass sich in der Gesamtschau dieses im Vergleich zum status quo positiv auswirkt.
Vor diesem Hintergrund war laut dem BVerwG kein Grund ersichtlich, den Vollzug des Bebauungsplanes zu stoppen, zumal auch nicht erkennbar war, dass zwingend auf die die Starkregenkarten des Landes Niedersachsen abstellen war, denn diese Starkregenkarten bilden – so das BVerwG – die ohne Durchführung des Bebauungsplans und der Entwässerungsplanung bestehende natürliche Abflusssituation des Niederschlagswassers für außergewöhnliche und extreme Niederschlagswasserszenarien ab (Starkregenindex 7: seltenerer als einmal in 100 Jahren und Starkregenindex 8 bis 12: 100 Millimeter bzw. Liter pro Quadratmeter in einer einzigen Stunde).
Die Geschäftsstelle weist ergänzend auf Folgendes hin:
Nach wie vor stellt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) zur Amtshaftung (§ 839 BGB, Art 34. GG) bislang weiterhin darauf ab, dass eine haftungsausschließende höhere Gewalt nur dann genommen werden wird, wenn ein Regenereignis vorliegt, welches eine Wiederkehrintensität von mehr als 1 x in 100 Jahren hat.
Auf der Grundlage der bislang ergangenen Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 22.04.2004 - Az.: III ZR 108/03 -) haftet eine Gemeinde nur dann nicht für Überflutungsschäden durch Starkregen-Ereignisse auf privaten Grundstücken, wenn das Starkregen-Ereignis eine Wiederkehrintensität von mehr als einmal in 100 Jahren aufgewiesen hat, d.h. es liegt ein Starkregen vor, dessen Wiederkehrintensität 1 x in 100 Jahren überschreitet.
Dabei stellt der BGH bei der Frage der Haftung für Überschwemmungsschäden nicht nur auf den sog. Berechnungsregen ab, sondern erwartet stets auch eine Berücksichtigung der konkreten, örtlichen Verhältnisse im Einzelfall (siehe dazu: das sog. Weinberg-Urteil zum Hangwasser: BGH, Urteil vom 18.2.1999 – Az.: III ZR 272/96 -).
Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 18.2.1999 – Az.: III ZR 272/96 -) zur Amtshaftung (Art. 34 GG, § 839 BGB) müssen bei der Dimensionierung des öffentlichen Kanals somit neben dem sog. Berechnungsregen stets auch die konkreten örtlichen Verhältnisse im Einzelfall im jeweiligen Entwässerungsgebiet (z. B. Hangwasser, Schichtenwasser) Berücksichtigung finden.
Neuere Rechtsprechung des BGH liegt gleichwohl nicht vor, so dass offen ist, ob der BGH der Rechtsprechungslinie der Verwaltungsgerichte in Anknüpfung an die abwassertechnischen Regelwerke wie unter anderem der DIN EN 752 zu dem sog. Überflutungsschutz ebenfalls folgen wird.
Zudem hat der BGH mit Beschluss vom 20.12.2018 (Az.: III ZR 5/18) die Revision gegen ein Urteil des OLG Düsseldorf vom 20.12.2017 (Az. 18 U 195/11) nicht zugelassen, wonach eine Gemeinde unter dem Gesichtspunkt des Hochwasser- und Überflutungsschutzes haftet, wenn Ackerwasser in ein Baugebiet fließt und dort zu Schäden führt (Schaden: 50.000 €).
Allerdings gibt es grundlegend das sog. Weinberg-Urteil des BGH (Urteil vom 18.2.1999 – Az.: III ZR 272/96 – und BGH, Urteil vom 04.04.2002 – Az.: III ZR 70/01 – NVwZ 2002, S. 1143 –), wonach eine Amtshaftung der Gemeinde aus § 839 BGB, Art. 34 GG eingreift, weil die Gemeinde ursächlich durch das Bauplanungsrecht die Bebauung der Versickerungsfläche (Wiese) zugelassen hatte, wo zuvor Hangwasser versickerte und deshalb das Hangwasser nunmehr die gebauten Häuser überschwemmte (Stichwort: “wider besseres Wissen”- vgl. ebenso: BGH, Urteil vom 04.04.2002 – III ZR 70/01 -).
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass der BGH mit Beschluss vom 22.02.2024 (- III ZR 63/23 – Ackerwasser-Überflutung nach Straßenneubau) und ebenso das OVG NRW (Beschluss vom 15.07.2025 – 11 A 1933/24- ) entschieden haben, dass sich die Pflicht der Stadt als Straßenbaulastträgerin auch darauf erstreckt, Unterlieger vor Schaden durch wild abfließendes Wasser zu bewahren, das von anderen Grundstücken auf die Straße läuft (Verweis auf: BGH, Beschluss vom 22.02.2024 – III ZR 63/23 – und Urteil vom 31.10.2019 – III ZR 64/18 -).