Mitteilung
BVerwG zum Gewässerausbau
Dem Wasserhaushaltsgesetz ist nicht zu entnehmen, dass von vornherein kein legitimes Bedürfnis besteht, mit Hochwasserschutzmaßnahmen das grundsätzliche Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 WHG zu überwinden. Der Schutz bebauter Flächen vor Hochwassergefahren ist – so das BVerwG – ein vom Wasserhaushaltsgesetz des Bundes gedecktes Ziel des Gewässerausbaus (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 29.10.2020 – 4 MR 1/20 -).
Das BVerwG hat außerdem klargestellt, dass das Verbot bauliche Anlagen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten zu errichten nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus gilt, weil derartige Maßnahmen gerade dem Hochwasserschutz dienen. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss beinhaltete auch keinen Verstoß gegen das Gebot, dass Überschwemmungsgebiete gemäß § 77 Abs. 1 WHG zu erhalten sind, denn bei bereits festgesetzten Überschwemmungsgebieten wird laut dem BVerwG die Norm des § 77 WHG durch den § 78 WHG als spezielle Regelung verdrängt.
Die Bestätigung der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg durch das BVerwG ist zu begrüßen, weil hierdurch insbesondere die Renaturierung von Gewässern nachhaltig gestärkt wird und es unschädlich ist, dass etwa mit einer Renaturierung das Ziel verfolgt wird, dass in Rede stehende Flächen aus einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet herausgenommen werden können und damit nicht mehr den Beschränkungen des § 78 Abs. 1 WHG zur Ausweisung neuer Baugebiete unterliegen.