BVerwG zur Entsorgungspflicht für wilden Müll

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Die Klägerin, die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BIMA), begehrte von dem beklagten Landkreis Ersatz von Aufwendungen für die Beseitigung von Abfall auf ihrem Grundstück.

Auf dem bewaldeten Flurstück besteht ein allgemeines Betretungsrecht nach dem Bundeswaldgesetz. Unbekannte lagerten dort Dachpappe ab.
Nachdem der Beklagte es abgelehnt hatte, den Abfall zu beseitigen, ließ die Klägerin diesen entsorgen und verlangte nunmehr von dem Beklagten die Erstattung der Beseitigungskosten. Die Klage auf Zahlung dieses Betrags wies das Verwaltungsgericht ab.

Das Oberverwaltungsgericht Bautzen (Gerichtsbescheid vom 16.02.2024 – Az. 4 A 112/22 -) änderte die erstinstanzliche Entscheidung (VG Chemnitz, Gerichtsbescheid vom 14.01.22 -Az. 2 K 1119/20 -) und verurteilte den Beklagten zur Zahlung. Der Anspruch der Klägerin folge aus einer entsprechenden Anwendung der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Der Beklagte und nicht die Klägerin sei zur Beseitigung der Dachpappe verpflichtet gewesen, da letztere als Grundstückseigentümerin nicht Abfallbesitzerin gewesen sei.

Das BVerwG hat die Revision des Beklagten nunmehr zurückgewiesen. Die Klägerin war mangels eines Mindestmaßes an tatsächlicher Sachherrschaft an dem Grundstück nicht Besitzerin des dort abgelagerten Abfalls im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (§ 3 Abs. 9 KrWG) geworden und daher nicht zu dessen Beseitigung verpflichtet. Vielmehr oblag diese Aufgabe dem Beklagten als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger.

An der für den Abfallbesitz erforderlichen Sachherrschaft fehlt es – so das BVerwG - bei dem Eigentümer eines Grundstücks, wenn er dieses nicht dem Zutritt Dritter entziehen kann, weil es kraft allgemeiner Betretungsrechte frei zugänglich ist. Legt die Rechtsordnung einem Grundstückseigentümer im Allgemeininteresse die Last der freien Zugänglichkeit auf, so trifft nicht ihn, sondern die Allgemeinheit in Gestalt der entsorgungspflichtigen Körperschaft die Verpflichtung zur Beseitigung unerlaubt fortgeworfener Abfälle. Das gilt auch dann, wenn es sich bei dem Grundstückseigentümer um einen öffentlich-rechtlichen Träger handelt.

Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

In Nordrhein-Westfalen besteht die Abfallentsorgungspflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers für Abfälle auf Grundstücken, die der Allgemeinheit zugänglich sind. Welche Grundstücke hierzu gehören, wird in § 5 Abs. 6 Satz 3 Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG NRW) geregelt. Die Abfallentsorgungspflicht durch Einsammlung der Abfälle obliegt bezogen auf die verbotswidrigen Abfallablagerungen (sog. wilder Müll) auf den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken den Städten und Gemeinden als zuständige öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (§ 5 Abs. 6 Satz 2 LKRWG NRW).

Frei zugänglich ist ein Grundstück dann, wenn ein Betreten tatsächlich möglich ist, ohne Hindernisse überwinden zu müssen (Stichwort: Zaun, Mauer). Außerdem muss eine rechtliche Verpflichtung des Grundstückseigentümers bestehen, dass Betreten des Grundstücks durch Dritte dulden zu müssen.

Insoweit wird z. B. in § 2 Landesforstgesetz NRW (zu § 14 Bundeswaldgesetz) ein grundsätzliches Betretungsrecht für den Wald auf eigene Gefahr geregelt. In § 47 Landesnaturschutzgesetz NRW ist zu § 59 Bundesnaturschutzgesetz ein grundsätzliches Betretungsrecht in der freien Landschaft für private Wege und Fade, Wirtschaftswege, Feldrheine, Böschung, Öd- und Brachflächen und anderer landwirtschaftlich nicht genutzter Flächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr normiert.

Zu beachten ist in Nordrhein-Westfalen die Sonderregelung in § 6 a Abs. 3 Landesforstgesetz NRW für den so genannten Staatswald. Hierunter ist der Wald im Eigentum des Landes zu verstehen. Nicht dazu gehört der Wald im Eigentum des Bundes, der Gemeindewald und der Privatwald. Im so genannten Staatswald sammelt die Forstbehörde die Abfälle ein und übergibt sie dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur ordnungsgemäßen Entsorgung (vgl. Queitsch in: Schink/Queitsch u. a., LKrWG NRW, Kommentar, § 5 LKrWG NRW, Rz. 126 ff.).

Ein Sonderfall bildet in diesem Zusammenhang außerdem das so genannte Schwemmgut, welches durch Flüsse und Bäche auf privaten Grundstücken angelandet wird, wenn diese nicht der Allgemeinheit zugänglich sind (so: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.12.1997 – Az. 7 C 58.96-). Insoweit ist dann der jeweilige Grundstückseigentümer verpflichtet, das Schwemmgut auf seinem Grundstück selbst einzusammeln und dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Entsorgung zu übergeben.

Ein weiterer Sonderfall ist in § 5 Abs. 9 LKrWG NRW geregelt, wonach der jeweils zuständige Straßenbaulastträger (die Autobahn GmbH für Autobahnen, Landesbetrieb Straßen NRW für Bundes- und Landesstraßen, Kreise für Kreisstraßen, Stadt bzw. Gemeinde für Stadt- bzw. Gemeindestraßen) zur Einsammlung und Entsorgung von Abfällen verpflichtet ist, die im Bereich von Straßen außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile anfallen (vgl. Queitsch in: Schink/Queitsch u. a., LKrWG NRW, Kommentar, § 5 LKrWG NRW, Rz. 245 ff.).