CO2-Bepreisung von Müllverbrennungsanlagen auf der EU-Ebene

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Ein zentrales Element ist dabei die Einbeziehung der Siedlungsabfallverbrennung in den Emissionshandel. Darüber hinaus enthält der Vorschlag Regelungen zur Förderung von CCU/CCS, zur Nutzung von ETS-Einnahmen für die Kreislaufwirtschaft sowie zum weiteren Umgang mit Deponieemissionen.

Für die kommunale Abfallwirtschaft relevante Inhalte:

Die EU-Kommission schlägt vor, die Siedlungsabfallverbrennung schrittweise in das EU ETS einzubeziehen. Die Pflicht zur Abgabe von Zertifikaten soll dabei nicht unmittelbar gelten, sondern zwischen 2031 und 2034 stufenweise eingeführt werden:

  • 25 % der für 2031
  • 50 % der für 2032
  • 75 % der für 2033
  • 100 % der für 2034 und danach jedes Jahr gemeldeten und geprüften Emissionen.

Nach Auffassung der EU-Kommission soll dieser Ansatz den Anlagenbetreibern ausreichend Zeit für die Vorbereitung und notwendige Investitionen geben.

Zusätzlich sieht der Vorschlag die Möglichkeit eines nationalen Opt-outs bis Ende 2035 vor. Voraussetzung ist, dass ein Mitgliedstaat mindestens zwei von drei Kriterien erfüllt: eine gleichwertige nationale CO₂-Bepreisung, ausreichende Fortschritte bei den Recyclingzielen oder die Einhaltung beziehungsweise das Erreichen der Deponieziele.

Ebenfalls relevant ist die Anerkennung der Rolle der thermischen Abfallverwertung für die Wärmeversorgung. Abfallverbrennungsanlagen, die Fernwärme bereitstellen, können von kostenlosen Zuteilungen profitieren. Die Kommission will außerdem Investitionen in CO₂-Abscheidung deutlich stärken. Technologien zur Emissionsminderung in Abfallverbrennungsanlagen sollen künftig über verschiedene europäische Förderinstrumente unterstützt werden. Gleichzeitig wird die Rolle dauerhafter CO₂-Entnahmen im ETS ausgebaut, um schwer vermeidbare Restemissionen langfristig ausgleichen zu können.

Angedacht ist, dass ETS-Einnahmen von EU-Mitgliedsstaaten künftig auch für Maßnahmen der Kreislaufwirtschaft und der kommunalen Abfallwirtschaft eingesetzt werden können. Die EU-Kommission nennt hierbei insbesondere Maßnahmen zur Abfallvermeidung, zur Verbesserung der Getrenntsammlung, zur Förderung des Recyclings sowie zur Unterstützung kommunaler Abfallmanagementsysteme.

Bei den Deponien bleibt die Kommission dagegen zurückhaltend. Eine Einbeziehung der Deponierung in das ETS wird derzeit nicht vorgeschlagen. Stattdessen sollen die bestehenden Deponievorgaben konsequenter umgesetzt, Emissionen künftig erfasst und berichtet sowie die Entwicklung der Methanemissionen beobachtet werden. Bis zum 31.12.2034 soll die Kommission prüfen, ob eine Einbeziehung von Deponien in das ETS sachgerecht ist und ob es infolge der ETS-Einbeziehung der Abfallverbrennung zu Verlagerungen in Richtung Deponierung kommt. Gegebenenfalls soll anschließend ein weiterer Legislativvorschlag vorgelegt werden.

Mit der Veröffentlichung beginnt das ordentliche Gesetzgebungsverfahren. Im nächsten Schritt müssen der EU-Ministerrat und das Europäisches Parlament ihre Positionen festlegen.

Ergänzend wird seitens der Geschäftsstelle auf Folgendes hingewiesen:

Die CO2-Bepreisung wirkt sich erhöhend auf die Abfallgebühren aus, weshalb die Einbeziehung in den EU-CO2-Zertfikatehandel keine Zustimmung finden kann, denn zur einer umweltgerechten Abfallentsorgung gehört denknotwendig die Verbrennung von Abfällen.

Bislang konnte der StGB NRW erreichen, dass Müllverbrennungsanlagen gemäß § 52 Brennstoff-Emissionshandelsgesetz (TEHG) zunächst aus dem EU-CO2-Zertikathandel herausgenommen sind. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die thermische Abfallbehandlung in Deutschland ein wesentlicher Bestandteil der hoheitlichen (kommunalen) Abfallentsorgung ist. Eine rein nationale Erweiterung des EU-Emissionshandels auf Siedlungsabfälle hätte dazu führen können, dass sich Abfallexporte ins Ausland drastisch erhöht hätten, zumal derzeit noch ca. ein Viertel der in der Europäischen Union anfallenden Siedlungsabfälle (ohne eine Vorbehandlung in einer Müllverbrennungsanlage) deponiert werden und dieses in Deutschland bereits seit dem 01.06.2005 nicht mehr zulässig ist.

Ohnehin hat die im Jahr 2024 erfolgte Einbeziehung der Abfallverbrennung in den nationalen Emissionshandel nach dem deutschen Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) bereits zu einem Anstieg der Abfallgebühren geführt. Die deutlich höheren Zertifikatskosten auf europäischer Ebene würden dann noch stärker auf die Höhe der Abfallgebühren durchschlagen. Der Hintergrund hierfür ist vereinfacht dargestellt, dass im deutschen BEHG der „Brennstoff“ als Input in die Anlage die relevante Messgröße ist, während bei dem TEHG-System die CO2-Emissionen am „Kamin“ die Abrechnungsgrundlage bilden.

Dennoch gilt die CO2-Bepreisung nach dem deutschen Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) für Müllverbrennungsanlagen (§ 2 Abs. 2 a BEHG) unverändert fort. Zweck des nationalen (deutschen) Emissionshandelssystems (nETS) ist auf der Grundlage des BEHG gemäß § 1 BEHG insbesondere die Bepreisung fossiler Treibhausgasemissionen, soweit diese Emissionen nicht von dem EU-Emissionshandel erfasst sind.