Mitteilung
Einstellung von gewerblichen Alttextilien-Sammlungen
Vielmehr muss in diesem Fall grundsätzlich die dem gewerblichen Sammler gemäß § 18 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW) erteilte straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis widerrufen werden. Zugleich muss gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW die Aufforderung an den gewerblichen Sammler ergehen, die gewerblichen Alttextilien-Container von den öffentlichen Flächen zu entfernen und die Fläche „besenrein“ zurückzulassen (vgl. zur Entfernung von Blumenkübeln auf dem Gehweg: VG Düsseldorf, Beschluss vom 05.06.2026 – 6 L 716/26 -).
Wird dieser Aufforderung (Verwaltungsakt) innerhalb der ebenfalls gesetzten, angemessenen Frist nicht nachgekommen, können die Alttextilien-Container durch die Stadt bzw. Gemeinde auch im Wege des Sofortvollzuges entfernt werden (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.12.2012 – Az. 11 B 1330/12; VG Minden, Urteile vom 22.10.2013 – Az. 1 K 3590/12 und 1 K 112/13 - zur Entfernung von Altpapiergefäßen und Anordnung der Ersatzvornahme und Sofortvollzug).
Denn liegen die Voraussetzungen für die Durchführung einer Ersatzvornahme gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW, § 55 Abs. 2 VWVG NRW vor, so hat die Stadt bzw. Gemeinde die Befugnis, die unerlaubte Nutzung ohne vollziehbaren Grundverwaltungsakt, ohne Zwangsmittelandrohung und ohne vorherige Festsetzung des Zwangsmittels selbst und auf Kosten des Pflichtigen zu beseitigen.
Dies gilt insbesondere dann, wenn eine entsprechende Anordnung gemäß § 22 Abs.1 Satz 1 Straßen- und Wegegesetz NRW nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Aufwand möglich oder nicht erfolgsversprechend ist, weil etwa der Adressat mitgeteilt hat, er werde nicht tätig werden (so: VG Minden, Urteil vom 22.10.2013 – Az. 1 K 112/13- unter Verweis auf OVG NRW, Beschluss vom 15.07.1999 – Az. 23 B 334/99).