Mitteilung
Förderprogamm ZunA geändert
Die Änderung gilt seit dem 01.08.2026.
Insbesondere ist unter Ziffer 5 der Förderbereich 2.3 (Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels) geändert worden.
Gefördert werden nunmehr nicht nur
- Baumrigolen mit Speicherelement mit einer Versickerung über eine Vegetationsfläche, die als belebte Bodenzone wie eine Muldenversickerung ausgebildet ist
- sowie Muldenversickerungsanlagen, sondern gefördert werden jetzt auch
- Flächenentsiegelungen (Ziffer 5.2 Buchstabe d),
- Rigolenversickerungsanlagen (Ziffer 5.2 Buchstabe e),
- extensive Dachbegrünung (Ziffer 5.2 Buchstabe f), und
- Fassadenbegrünung mit Versorgung über eine Niederschlagswasserzisterne Ziffer 5.2 Buchstabe g).
Die Zuwendungsvoraussetzungen (Ziffer 5.4) sehen vor, dass die abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde über ein nicht beanstandetes und gültiges Abwasserbeseitigungskonzept verfügen muss. Damit eine Gemeinde im Förderbereich 2.3 zuwendungsfähig ist und keine DI-Minimis-Erklärung abzugeben hat, ist sicherzustellen, dass die zu fördernde Maßnahme Teil der öffentlichen Abwasserbeseitigung ist und keine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des EU-Beihilferechts vorliegt.
Die Gewährung einer Zuwendung erfolgt nur für die Abkopplung befestigter Flächen, von der Mischkanalisation im Bestand.
Die nach Nr. 5.2 Buchstabe d bis g zu fördernden Maßnahmen müssen in klimatisch belasteten Siedlungsbereichen liegen, in denen die Umsetzung der zu fördernden Maßnahmen einen positiven Effekt im Hinblick auf die klimatische Situation vor Ort erwarten lässt. In den klimatisch belasteten Siedlungsbereichen herrschen weniger günstige, ungünstige oder sehr ungünstige thermische Situationen gemäß der Klimaanalysekarte des LANUK NRW (www.klimaatlas.nrw.de).
Bei Dachbegrünungen wird die Vegetationsschicht von mindestens 10 cm vorausgesetzt.
Bei Fassadenbegrünungen ist nach Ziffer 5.2 Buchstabe g der Nachweis zu erbringen, dass
- mindestens 50 % des Niederschlags der angeschlossenen Flächen genutzt, direkt oder indirekt verdunstet und aus der Kanalisation ferngehalten wird und
- die Nachspeisung aus Trinkwasser nur in längeren, d. h. länger als 3 Wochen für den spezifischen Wasserbedarf für den Endzustand je nach Pflanzenart, mindestens jedoch 3 l pro m² und Tag aufsummiert über 21 Tage, Dürreperioden notwendig wird.
Es werden zudem nur Maßnahmen gefördert, die im vorgelagerten Einzugsgebiet einer Mischwasserbehandlungsanlage liegen, wenn eine abgekoppelte Fläche von mindestens 3.000 m² erreicht wird.
Zudem ist zu beachten, dass gemäß Ziffer 5.5.4.2 Ausgaben für Maßnahmen auf Flächen, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut oder befestigt wurden, nicht zuwendungsfähig sind. Ausgenommen hiervon sind Dach-, Fassadenbegrünungen oder Baumrigolen.
Außerdem ist die Einhaltung der wasserrechtlichen Vorgaben nachzuweisen. Die Vorgaben des Runderlasses „Niederschlagswasserbeseitigung gemäß § 51 a Landeswassergesetzes vom 18. Mai 1998“ (MBl. NRW S. 654, ber. S. 918) in der jeweils geltenden Fassung und des DWA A 138 zu „Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser" sind zu berücksichtigen.