Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat am 27.03.2026 (Az.: 5 A 1650/22 Z) den Antrag auf Zulassung der Berufung eines Systems gegen die Entscheidung des VG Gießen vom 09.08.2022 (Az.: 6 K 2794/21.GI) abgelehnt und zugleich bestätigt, dass die Abstimmungsvereinbarung auch diejenigen Systeme bindet, die bei Vorliegen einer 2/3-Systemmehrheit mit „Nein“ gestimmt haben. Folglich müssen alle Systeme die vereinbarten Mitbenutzungsentgelte an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zahlen. Dieses folgt aus der eindeutigen Regelung in § 22 Abs. 7 VerpackG.
21. Mai 2026