Mitteilung
Kommunalabwasserrichtlinie: Nichtigkeit der Herstellerverantwortung
Mit Ihrer Klage verfolgt die Republik Polen das Ziel, dass die Verpflichtung der Hersteller aus der Pharma- und Kosmetikbranche zur Übernahme der Kosten für die in der KARL vorgeschriebene Viertbehandlung für nichtig erklärt wird. Die Verpflichtung zum Ausbau der vierten Reinigungsstufe würde aber bestehen bleiben.
Nach Ansicht Polens haben das Europäische Parlament sowie der Rat mit der Regelung zur Herstellerverantwortung (insb. Art. 9 Abs. 1) gegen das Verursacherprinzip und den Grundsatz der Gleichbehandlung (Diskriminierungsverbot) verstoßen, da ausschließlich die Hersteller von Arzneimitteln und kosmetischen Mitteln belastet werden, nicht aber Hersteller aus anderen relevanten Branchen. Außerdem ist Polen der Meinung, dass gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen wurde, da die mit der Übernahme der Herstellerverantwortung verbundenen Kosten außer Verhältnis zur Erreichung der verfolgten Ziele stünden.
Auch sei die Regelung nicht ausreichend begründet worden. Die verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Daten, die Vorteile und die Belastung aufgrund des Tätigwerdens bzw. eines Nichttätigwerdens des Gesetzgebers, die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Union insgesamt sowie die ausgewogene Entwicklung ihrer Regionen sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Dieser Argumentation ist die Generalanwältin in ihrer Empfehlung an den EuGH zumindest teilweise gefolgt. Die Schlussanträge liegen bislang noch nicht schriftlich vor.
Eine Generalanwältin beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) ist ein unabhängiges Mitglied des Gerichts, das die Richter in ihrer Entscheidungsfindung unterstützt. Dies geschieht wie hier durch rechtliche Gutachten und Entscheidungsempfehlungen, durch die sogenannten Schlussanträge. Diese Anträge haben für die Richter zwar keine Bindungswirkung, der EuGH folgt ihnen jedoch in der Mehrheit der Fälle. Mit einem Urteil ist erfahrungsgemäß in wenigen Monaten zu rechnen.
Sollte das Gericht den Anträgen folgen, würde die Verpflichtung zum Ausbau der vierten Reinigungsstufe für die betroffenen Kläranlagenbetreiber nach Art. 8 der KARL bestehen bleiben, das Finanzierungsinstrument aber wegfallen. Dies hätte entsprechende Auswirkungen auf die Entgelte zur Folge. Eine Studie des VKU hatte Kosten in Höhe von 9 Mrd. Euro ermittelt. Diese müssten durch die Gebührenzahlerinnen und -zahler allein getragen werden.
Anmerkung des StGB NRW
Sollte das Urteil den gestellten Anträgen folgen, gilt es, die Herstellerverantwortung schnellstmöglich anzupassen und europarechtskonform auszugestalten. Hierfür müssten dann etwa weitere Herstellergruppen einbezogen werden. Sollte sich hierfür keine Mehrheit finden, muss eine Streichung der Verpflichtung zum Ausbau der vierten Reinigungsstufe erfolgen. Denn an der Verbindung zwischen der Verpflichtung zum Ausbau der vierten Reinigungsstufe und der Kostenübernahme durch die Verursacher der Verunreinigungen muss zwingend festgehalten werden. Hierfür wird sich der DStGB auf europäischer Ebene weiterhin einsetzen.