Leitfaden für kleine Forstbetriebe zur EU-Entwaldungsverordnung

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Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) hat einen Leitfaden zur Verordnung (EU) 2023/1115 (EU-Entwaldungsverordnung – EUDR) veröffentlicht. Dieser Leitfaden richtet sich insbesondere an kleine Forstbetriebe des Privat- und Kommunalwaldes, die in Deutschland eigenes Holz erzeugen und z. B. als Roh- oder Brennholz erstmals in Verkehr bringen. Er erläutert, was die EUDR für sie bedeutet und zeigt den praktikabelsten und damit kürzesten Weg von der Einrichtung des Zugangs bis zur Abgabe der einmaligen vereinfachten Erklärung im EU-Informationssystem. Der Leitfaden kann hier abgerufen werden: https://www.bmleh.de/SharedDocs/Downloa ... -eudr.html

Anwendungsbeginn der EUDR für große und mittlere Unternehmen ist am 30. Dezember 2026, für Klein- und Kleinstunternehmen am 30. Juni 2027.

Zum Hintergrund:

Weltweit gehen weiterhin große Waldflächen verloren. Die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) schätzt die globale Entwaldung für den Zeitraum 2015 bis 2025 auf rund 10,9 Millionen Hektar pro Jahr. Ein wesentlicher Treiber ist die Ausweitung landwirtschaftlicher Flächen für die Produktion bestimmter Rohstoffe wie Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk und Soja. Auch die weltweite Holzproduktion trägt in manchen Regionen zur globalen Entwaldung und Waldschädigung bei.

Mit der EUDR will die Europäische Union sicherstellen, dass die genannten Rohstoffe und bestimmte daraus hergestellte Produkte nur dann in der EU in Verkehr gebracht oder aus der EU ausgeführt werden dürfen, wenn sie nicht mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen und unter Einhaltung der jeweilig geltenden Landesgesetze erzeugt worden sind. Die Europäische Kommission rechnet damit, dass aufgrund der Anwendung der EUDR rund 208.000 ha Wald jedes Jahr weniger in landwirtschaftliche Fläche umgewandelt wird. Die Regeln gelten für eingeführte Produkte und für Produkte aus der EU. Deshalb ist grundsätzlich auch Holz aus deutschen Wäldern erfasst, auch wenn eine Entwaldung im Sinne der EUDR in Deutschland faktisch nicht stattfindet. Daher gelten für hiesige Forstbetriebe vereinfachte Regelungen.