Neuerungen im Landesnaturschutzgesetz für Städte und Gemeinden

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Dazu gehört, dass nunmehr bei Entscheidungen nach § 9 Abs. 5 BNatSchG (beispielsweise: in der Bauleitplanung) der „Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege zur Landschaftsplanung“ zu berücksichtigen ist, wenn kein Landschaftsplan vorliegt (§ 7 Abs. 6 LNatSchG NRW). Diese Fachbeiträge liegen in NRW flächendeckend vor und werden vom Landesamt für Natur, Umwelt und Klima (LANUK) erstellt.

Die Verwendungsfrist für Ersatzgelder, bis diese an das Land weitergereicht werden müssen, wurde von vier auf acht Jahre verdoppelt (§ 31 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG NRW). Dies erhöht die Chance, dass Mittel für entsprechende Maßnahmen in der Nähe des Eingriffsortes und damit innerhalb der Stadt oder Gemeinde verwendet werden können.

Mit dem neuen § 41 Abs. 1a LNatSchG NRW wird die Erteilung von Ausnahmen im Bereich des Alleenschutzes erleichtert. Für Maßnahmen des Baus oder der Änderung von öffentlichen Straßen, Geh- oder Radwegen kann für Einzelbäume durch die Unteren Naturschutzbehörden nunmehr auf Antrag eine Ausnahme erteilt werden, wenn die Beeinträchtigung des geschützten Baumbestandes im Rahmen dieser Maßnahme unvermeidbar ist und ein gleichartiger Ausgleich in derselben Allee erfolgt.

Nach § 51a Abs. 1 LNatSchG NRW können Höhere Naturschutzbehörden die der EU-Kommission gemeldeten Vorschläge für Natura 2000-Gebiete, aus Gründen der Unionsrechtskonformität, nun auch im Verordnungswege als geschützten Teil von Natur und Landschaft erklären. Dies soll unter anderem unterbleiben, soweit eine hinreichende Ausweisung von Schutzgebieten in einem Landschaftsplan besteht. In der Praxis ist damit aber nicht mehr zwangsläufig die Untere Naturschutzbehörde Ansprechpartnerin für die jeweilige Gemeinde, deren Fläche betroffen ist.

Zur Verfahrensvereinfachung und Beschleunigung des Grundstücksverkehrs soll das Vorkaufsrecht des Landes in Naturschutzgebieten, in FFH-Gebieten oder in Nationalparken künftig bei einer Bagatellgröße von bis zu 200 Quadratmetern Fläche nicht mehr gelten. Diese Änderung in § 74 Abs. 1 LNatSchG tritt allerdings erst zum 01.05.2027 in Kraft.

Anmerkung des StGB NRW

Zum Gesetzentwurf hatten die kommunalen Spitzenverbände am 06.07.2026 im Zuge der Landtagsanhörung Stellung genommen. Darin wurde der Entwurf im Wesentlichen begrüßt: Die Novellierung sorgt für mehrere praxisnahe Anpassungen, die den Verwaltungsvollzug spürbar entlasten und die Verfahrenseffizienz und die Rechtssicherheit für Kommunen erhöhen, ohne das materielle Schutzniveau des Naturschutzes zu senken. Die Änderungen in §§ 7 Abs. 6, 51a und 74 Abs. 1 LNatSchG sind für die kommunale Praxis allerdings eher nachteilig, da sie gemeindliche Planungen erschweren können. Weil das beschlossene Gesetz praktisch dem Regierungsentwurf entspricht, wird auf Schnellbrief Nr. 257/2026 vom 07.07.2026 verwiesen, dem Mitgliedsstädte und -gemeinden weitere Einzelheiten entnehmen können.