OVG NRW zu Wasseranschlussbeitrag

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Ergänzend wird daraufhin gewiesen, dass das OVG NRW mit Beschluss vom 22.02.2017 (Az.: 15 A 1262/16 -) entschieden hat, dass ein nur 126 qm großes Grundstück nicht als bebaubar angesehen werden kann, weil dieses Grundstück flächenmäßig zu klein ist und deshalb die Entstehung des Kanalanschlussbeitrags wegen der Anschlussmöglichkeit an den öffentlichen Kanal nicht gegeben sei. Die Beitragspflicht entsteht dann allerdings bei einem tatsächlichen Anschluss des Grundstücks.