Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 09.06.2026 (– 15 A 2166/22 –) klargestellt, dass keine Verjährung eines Wasseranschlussbeitrages angenommen werden kann, weil auf einem flächenmäßig kleinen Grundstück ein Tiny House (7 m x 2,55 m), eine Gartenhütte, ein Kiosk oder eine Garage jeweils mit Wasseranschluss möglich gewesen wäre, aber dieses lediglich eine reine theoretische Nutzungsoption ist. Zugleich hat das OVG NRW abermals darauf hingewiesen, dass Baugrundstücke für ihre Erschließung grundsätzlich einen Wasseranschluss benötigen. Laut dem OVG NRW hätte allerdings der Bau einer Garage bezogen auf den Wasseranschluss lediglich die Möglichkeit des Autowaschens geboten, was eine atypische Nutzung darstellt, welcher keine Vorteilrelevanz im Hinblick auf die Erhebung eines Wasseranschlussbeitrages zugemessen werden könne. Vor diesem Hintergrund sei die beklagte Gemeinde zutreffend davon ausgegangen, dass erst mit der Vereinigung mehrerer Flurstücke der Zuschnitt und die Größe des neu entstandenen Flurstücks eine sinnvolle baulichen Nutzung ermöglicht hat.
30. Juni 2026