Mitteilung
OVG NRW zum Anschluss an den Regenwasserkanal
Laut dem OVG NRW kann sich die Klägerin insbesondere nicht auf die EU-Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG berufen, denn insoweit habe das VG Düsseldorf (Urteil vom 30.03.2021 - 17 K 7316/18 -) zutreffend angenommen, dass zwischen dem Ziel der EU-Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG einen „guten Zustand“ aller Oberflächengewässer und des gesamten Grundwassers zu erreichen und dem (wirtschaftlichen) Interesse der Grundstückseigentümerin einen Anschluss ihres Grundstücks an das allgemeine Niederschlagswasserentwässerungssystem zu verhindern, kein ersichtlicher Zusammenhang besteht.