Mitteilung
OVG NRW zum Anwohner-Lärmschutz
Das angedrohte Zwangsgeld setzte das Verwaltungsgericht Köln durch Beschluss vom 15.07.2026 fest und führte zur Begründung aus: Die Stadt Köln sei ihrer Verpflichtung auch unter Berücksichtigung der zuletzt getroffenen Maßnahmen nicht hinreichend nachgekommen. Zwar habe sie sich bemüht und ein Konzept vorgelegt, insbesondere gilt seit Ende 2025 ab 21 Uhr ein Alkoholverbot auf dem Platz. Die gemessenen Lärmwerte seien zwar niedriger als in den vorangegangenen Jahren, würden aber im Mai 2026 immer noch über der Grenze der Gesundheitsgefahr von 60 dB(A) oder nur knapp darunter liegen. Es ist daher damit zu rechnen, dass es in den Sommermonaten bei höherer Frequenz des Platzes zu (weiteren) unzumutbaren Beeinträchtigungen kommt.
Das OVG NRW folgte der Beschwerdebegründung der Stadt nicht, wonach die Lärmüberschreitungen nur „geringfügig“ seien und die Lärmschwelle an etlichen Tagen eingehalten worden sei. Angesichts der weiterhin festgestellten Überschreitungen belegt das vorgelegte Konzept – so das OVG NRW - gerade keine wirksame Sicherstellung, dass die Zumutbarkeitsschwelle zukünftig und dauerhaft eingehalten wird. Die in der Beschwerdebegründung vertretene Auffassung, dass das Lärmgeschehen künftig ab 22 Uhr nachlassen könnte, war laut dem OVG NRW nicht nachvollziehbar, weil aktuell in den Medien berichtet werde, dass alle Außengastronomiebetriebe an dem öffentlichen Platz wieder bis 24 Uhr öffnen dürften. Die Stadt sei jedenfalls verpflichtet, erfolgreiche Lärmminderungsmaßnahmen vorweisen zu können, was zurzeit nicht der Fall sei.