OVG NRW zum beitragsfreien Grundstückserwerb

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Das OVG NRW mit Beschluss vom 19.06.2026 (– 15 A 79/24 –) erneut klargestellt, dass rechtssystematisch der Kanalanschlussbeitrag nach § 8 KAG NRW aber nicht für das konkrete Kanalnetz im Neubaugebiet oder für den konkreten Kanal in der Straße im Neubaugebiet gezahlt wird, sondern es wird mit dem Kanalanschlussbeitrag der wirtschaftliche Vorteil für das Grundstück bezogen auf die Anschlussmöglichkeit an das gesamte öffentliche Kanalnetz abgegolten wird (so auch: OVG NRW, Urteil vom 27.06.2017 – Az. 15 A 533/14 – Rz. 88 der Urteilsgründe).

Der Einwand das Baugrundstück sei beitragsfrei erworben sei damit unbeachtlich, weil eine Beitragserhebung dennoch möglich ist (so: OVG NRW, Beschluss vom 19.06.2026 – 15 A 79/24 -).

Hintergrund für diese Fallkonstellation ist regelmäßig, dass die Kosten für das öffentliche Kanalnetz nicht die Höhe der Beitragseinnahmen auf der Grundlage der Kanalanschluss-Beitragssatzung erreichen. Das OVG NRW hat in seinem Urteil vom 27.06.2017 (– Az.: 15 A 553/14 – Rz. 86 ff.) ausgeführt, dass für den Erschließungsträger keine unangemessene Doppelbelastung entstehen darf und den Vorschlag unterbreitet, eine Ablösevereinbarung in Höhe des Kanalanschlussbeitrages für das Erschließungsgebiet zu schließen und dann eine Verrechnung mit den tatsächlichen Kanalbaukosten vorzunehmen. Dabei weist das OVG NRW ausdrücklich darauf hin, dass die tatsächlichen Kanalbaukosten auch höher sein können als der Kanalanschlussbeitrag für das Erschließungsgebiet und sich der Erschließungsträger zur Übernahme dieser höheren Herstellungskosten verpflichten kann, wobei darin – so das OVG NRW - kein Verstoß gegen die Angemessenheit gesehen werden kann.

Gleichzeitig führt das OVG NRW aus, dass die Überwälzung dieser tatsächlichen Mehrkosten auf den Erschließungsträger auch bedenkenfrei ist, um etwaige „Luxus-Erschließungsmaßnahmen“ zu Lasten der Stadt zu vermeiden, die wiederum bezogen auf die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen nicht beitragsfähig wären, weil notwendige Maßnahmen nicht ansatzfähig sind (OVG NRW, Urteil vom 27.06.2017 – Az. 15 A 533/14 – Rz. 89 der Urteilsgründe).

Übersteigen die anerkannten Kosten - abzüglich eines Anteils für die Straßenentwässerung – die Höhe des satzungsgemäßen Kanalanschlussbeitrages, so hat der Erschließungsträger keinen Anspruch auf Erstattung der über die Höhe des Kanalanschlussbeitrages hinausgehenden Kosten.

Unterschreiten die Kosten für den tatsächlichen Kanalbau – abzüglich des Anteils für die Straßenentwässerung – hingegen die Höhe des satzungsgemäßen Kanalanschlussbeitrages, so ist der Differenzbetrag mit Abwicklung des Vertrages nach Aufforderung durch die Stadt zu zahlen.

Diese Vertragsregelung dient wiederum dem Ausgleich, wenn der Kanalanschlussbeitrag für das Erschließungsgebiet höher ist als die tatsächlichen Kanalbaukosten und die Stadt deshalb einen Ausgleichsbetrag erhält, weil sie bezogen auf das Erschließungsgebiet keine Kanalanschlussbeiträge mehr erheben wird. Dabei finanziert der Erschließungsträger auch in diesem Fall über den Baulandpreis die gezahlten Geldsummen, was nach dem OVG NRW nicht unangemessen ist, weil von vornherein auch vereinbart werden könnte, dass eine Geldsumme in der Höhe der Kanalanschlussbeiträge gezahlt wird und dann eine „Verrechnung“ mit den tatsächlich entstandenen Herstellungskosten für das Kanalnetz erfolgt.