Mitteilung
OVG NRW zum Erlass von Kostenersatz-Bescheiden
Dieses gilt insbesondere dann, wenn in der Betriebssatzung für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung ausdrücklich geregelt ist, dass gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 EigVO NRW in Angelegenheiten des Betriebs die Stadt durch die Betriebsleitung vertreten wird, soweit nicht die Eigenbetriebsverordnung oder die Gemeindeordnung es anderes vorsehen.
Deshalb sei die Betriebsleitung bei dem Erlass eines Heranziehungsbescheids über den Ersatz der Kosten für die Erneuerung des Grundstücksanschlusses sachlich zuständig gewesen, denn der Umstand, dass eine Erneuerung des Grundstücksanschlusses im Zusammenhang mit der Umgestaltung des Marktplatzes erfolgt sei, führe nicht zu einer anderweitigen Zuständigkeit wie z. B. des Bürgermeisters oder des Stadtrates. Denn nach dem Satzungsrecht der Stadt waren die Grundstücksanschlussleitungen eines Freispiegelkanalsystem nicht Teil der öffentlichen Abwasseranlage der Stadt, so dass das Kostenersatzrecht (§ 10 KAG NRW) anzuwenden war.
Die richtige Klagegegnerin ist gleichwohl die Stadt als Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts, weil die eigenbetriebsbetriebsähnliche Einrichtung keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und das sog. „Behördenprinzip“ bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen zum 01.01.2011 abgeschafft worden sei. Richtiger Klagegegner sei damit die Stadt und nicht die Betriebsleitung der eigenbetriebsähnliche Einrichtung als diejenige Behörde, die den Heranziehungsbescheid und den nachfolgenden Widerspruchsbescheid erlassen hat.