Mitteilung
OVG NRW zur Abwasserabgabe
Diese Rechtsprechung des VG Münster hat das OVG NRW nunmehr mit Beschluss vom 02.06.2026 (u.a. 9 A 647/23) bestätigt. Laut dem OVG NRW folgt aus § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AbwAG, dass die Einleitungserlaubnis und Ermäßigungsentscheidung nicht übereinstimmen müssen. Zudem besteht - so das OVG NRW - keine Verzahnung von Wasserrecht und Abwasserabgabenrecht, weil die wasserrechtliche Erlaubnis keine Feststellungswirkung für die Abwasserabgabe hat, denn es fehle insoweit an einer gesetzlichen Anordnung, dass dieses der Fall sei.
Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:
Der Beschluss des OVG NRW vom 02.06.2026 wird in der Praxis dazu führen, dass eine Abwasserabgabe auch dann erhoben werden kann bzw. eine Ermäßigung versagt werden kann, wenn eine gültige, wasserrechtliche Erlaubnis vorliegt und alle sich daraus ergebenden Anforderungen an die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung eingehalten worden sind. Dieses ist mehr als bedauerlich, denn grundsätzlich bestimmt die zuständige Wasserbehörde den wasserrechtlichen Rechtsrahmen in der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis. Diese Verlässlichkeit ist nunmehr nicht mehr als gegeben anzusehen, weil das OVG NRW eine solche Verzahnung von Wasserrecht und Abgabenrecht verneint hat.