OVG NRW zur Beitragserhebung bei tatsächlichem Anschluss

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Im Übrigen muss zwar auch ein tatsächlich vorhandener Anschluss die vorteilsrelevante Inanspruchnahme der Entwässerungsanlage auf Dauer ermöglichen (vgl. OVG NRW, Urteile vom 02.03.2004 – 15 A 1151/02 - und vom 20.03.2007 – 15 A 4728/04 -). Letzteres war – so das OVG NRW – gegeben, wenn die Leitungsführung unter anderem durch die Eintragung einer Grunddienstbarkeit (Abwasserdurchleitungsrecht) abgesichert war.