OVG NRW zur Gewässerunterhaltungsgebühr 4 – 2026

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Für die Erhebung der Gewässerunterhaltungsgebühr ist laut dem OVG NRW lediglich Voraussetzung, dass ein Grundstück im seitlichen Einzugsgebiet eines Gewässers liegt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Wasser von dem zu einer Gewässerunterhaltungsgebühr herangezogenen Grundstück tatsächlich unmittelbar dem Gewässer zufließt, denn gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LWG NRW genügt allein die Belegenheit des Grundstücks im seitlichen Einzugsgebiet eines Gewässers.

Weiterhin ist auch der Flächenmaßstab ein zulässiger Kostenverteilungsschlüssel und es muss laut dem OVG NRW bei den unbefestigten Flächen keine weitere Differenzierung vorgenommen werden, denn auch Naturschutzgebiete als Heide- und Moorflächen können in gleicher Höhe wie anderweitig unbefestigte Flächen herangezogen werden (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 14.11.2007 – 13 B LB 13/03 -).

Schlussendlich folgte das OVG NRW dem Einwand der Kläger nicht, die beklagte Stadt hätte Kosten in die Gebührenunterhaltungsgebühr eingestellt, die außerhalb des Stadtgebietes angefallen seien. Laut dem OVG NRW kann eine Stadt lediglich die Kosten einstellen, die auf ihrem Stadtgebiet angefallen sind. Dabei kann – so das OVG NRW - ein für die Gewässerunterhaltung zuständiger Wasser- und Bodenverband gemäß § 64 LWG NRW die Kosten für die Gewässerunterhaltung entweder gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 und 2 LWG NRW nach dem Verhältnis der Gemeinden und Erschwerer nach einem Flächenmaßstab umlegen oder nach dem jeweiligen Vorteil aus der Verbandstätigkeit (§ 30 Abs. 1 WVG) und insoweit wird das jeweilige Verhältnis der Gemeinden zueinander berücksichtigt. Die Umlage des Aufwandes für die Gewässerunterhaltung durch einen Wasserverband auf die Mitgliedsgemeinden ist deshalb – so das OVG NRW – als eine Form des interkommunalen Lastenausgleichs nicht an dem Äquivalenzprinzip zu messen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.07.2007 – 9 C 1.07 -).