Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 16.07.2026 (15 A 229/24) entschieden, dass eine Gemeinde bezogen auf ihre Pflicht zur Gewässerunterhaltung (§§ 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 40 Abs. 1 Satz 1 WHG i. V. m. §§ 61 Satz 1, 62 Abs. 1 Nr. 2 LWG NRW) nicht der Sonderaufsicht gemäß § 119 Abs. 2 GO NRW unterliegt. Es handelt sich – so das OVG NRW – zwar um eine wasserrechtliche Pflicht, welche die Klägerin als Anliegergemeinde i. S. d. § 62 Abs. 1 Nr. 2 LWG NRW trifft. Die Wahrnehmung der Pflicht zur Gewässerunterhaltung unterliegt jedoch laut dem OVG NRW der (allgemeinen) Kommunalaufsicht gemäß § 119 Abs. 1 GO NRW. Eine wasserbehördliche Pflicht, die den Sonderordnungsbehörden gemäß §§ 114, 115 LWG NRW zur Erfüllung nach Weisung obliegt, steht laut dem OVG NRW insoweit nicht in Rede. Lediglich der Vollzug einer solchen Pflichtaufgabe (hier: der Gewässerunterhaltungspflicht) unterliegt der Sonderaufsicht gemäß § 119 Abs. 2 GO NRW.
17. August 2026