OVG NRW zur Gewässerunterhaltungspflicht

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Gleichwohl war die angeordnete Sanierung einer Ufermauer in dem entschiedenen Fall unverhältnismäßig, soweit der Abriss- und Neubau der Mauer bis zu einer Höhe von 4 Metern angeordnet worden war, denn dieses war wasserwirtschaftlich nicht erforderlich.