Mitteilung
OVG NRW zur KI-Luftbildbearbeitung
Laut dem OVG NRW ist der § 3 DSG NRW i. V.m. § 46 LWG NRW (Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde) eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Anfertigung von Luftbildern und zwar für die Datenerhebung und Datenverarbeitung. Zugleich bestätigte das OVG NRW das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Beschluss vom 17.02.2025 - 29 L 3128/24 -) dahin, dass ein Löschungsanpruch gemäß § 17 Abs. 1 DSGVO nicht gegeben ist, weil die Datenerhebung und -verarbeitung zur Erfüllung der gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht erforderlich sei. Zudem ließen die angefertigten Luftbildaufnahmen keinen Rückschluss auf die private Lebensführung der Kläger zu. Erkennbar seien lediglich die Grundstücksfläche, die Umrisse der darauf stehenden Gebäude und große Geometrien wie Hausdächer und Terrassenflächen. Innenräume seien nicht einsehbar. Etwaige Personen auf dem Grundstück könnten jedenfalls nicht in identifizierbarer Weise fotografisch abgebildet werden. Kraftfahrzeuge seien nur in Umrissen und ihrer Farbe zu erkennen.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass damit die Anfertigung von Luftbildern und deren Verarbeitung und Speicherung zur Abrechnung der Niederschlagswassergebühr datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden ist. Soweit die Datenverarbeitung im Sinne von Art. 6 Abs. 3 S. 2 Alt. 2 Unteralt. 1 DSGVO zur Erfüllung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt, ergibt sich eine solche aus den jeweiligen Regelungen des Fachrechts. Die gemeindliche Abwasserbeseitigung, zu der auch die Beseitigung des Niederschlagswassers gehört, stellen eine solche Aufgabe im öffentlichen Interesse dar. Zu ihrer Wahrnehmung ist die Stadt gemäß § 46 Abs. 1 S. 1 Landeswassergesetz NRW (LWG NRW) verpflichtet.
Der Beschluss des OVG NRW vom 22.06.2026 (16 B 169/25) deckt sich mit der Regelung des BayVGH (Beschluss vom 15.02.2024 - Az: 4 CE 23.2267), wonach in einer Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt auch Regelungen zur Datenerhebung getroffen werden können. Ebenso hat das OVG NRW bezogen auf die Erhebung einer Gewässerunterhaltungsgebühr (§ 64 LWG NRW) mit Beschluss vom 11.11.2024 (Az. 9 A 1957/20) lediglich entschieden, dass es nicht zu beanstanden ist, wenn versiegelte (befestigte) Flächen auf der Grundlage einer satzungsrechtlichen Regelung durch Luftbilder, einen daraus erstellten, zeichnerischer Lageplan sowie der Angaben des Grundstückseigentümers (Mitwirkungspflicht) ermittelt werden.