Mitteilung
OVG NRW zur Verwirkung von Gebührenansprüchen
Laut dem OVG NRW lagen die Voraussetzungen für eine Verwirkung der Gebührenansprüche nicht vor. Das Rechtsinstitut der Verwirkung als Ausfluss der auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) setzt – so das OVG NRW - voraus, dass seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Rechts längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, welche die Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen (Umstandsmoment). Dies ist laut dem OVG NRW insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte (Vertrauenstatbestand), dieser werde das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen (Vertrauensgrundlage), und wenn er sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 12.06.2024 – 6 C 11.22 ; OVG NRW, Beschlüsse vom 25.03.2026 – 4 B 1219/25 – und 13.12.2014 – 9 B 975/23 – sowie Beschluss vom 16.06.2016 – 15 A 1068/15 - ).
Nach dem OVG NRW war ein unzumutbarer Nachteil für den gebührenpflichtigen Kläger durch die Gebührenerhebung nicht erkennbar. Die pauschale Behauptung, er habe nach über 25 Jahren darauf vertrauen dürfen für die nachveranlagten Dachflächen keine Gebühren zahlen zu müssen, sei jedenfalls für die Annahme eines unzumutbaren Nachteils nicht ausreichend.