Mitteilung
OVG NRW zur Zahlungsverjährung
Eine Unterbrechung der Verjährungsfrist mit der Folge, dass gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a KAG NRW i. V. m. § 231 Abs. 3 AO mit Ablauf des Kalenderjahres eine neue (!) Verjährungsfrist beginnt, kann z. B. durch Vollstreckungsmaßnahmen eintreten (§ 231 Abs. 1 Nr. 3 AO) oder durch eine schriftliche Geltendmachung des Anspruchs durch die Stadt (§ 231 Abs. 1 Nr. 8 AO).
Der Anspruch aus dem Abgabenschuldverhältnis durch Leistung eines Dritten (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b KAG NRW i.V. m. § 48 Abs. 1 AO) erlischt nicht, wenn der Haftungsbescheid der Stadt gegenüber dem Sohn des Klägers sich nur auf „Grundsteuerrückstände“ und nicht auf „Benutzungsgebühren-Rückstände“ bezogen hat und ebenso Anhaltspunkte für einen Erlass nicht vorliegen (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 a KAG NRW i. V.m. § 227 AO).