Mitteilung
OVG Sachsen zur Pflicht-Restmülltonne für ein Seniorenheim
In diesem Zusammenhang reicht es laut dem OVG Sachsen nicht aus, dass der Abfall lediglich einem Dritten zwecks Durchführung weiteren Vorbehandlungen, etwa in Sortieranlagen, übergeben wird. Vielmehr muss bereits bei dem Überlassen der Abfälle hinreichend sichergestellt sein, dass diese Vorbereitungshandlungen in einen Verwertungsweg münden. Die Widerlegung der Vermutung des § 7 GewAbfV keine Pflicht-Restmülltonne nutzen zu müssen erfordert – so das OVG Sachsen – den Nachweis, dass alle anfallenden Abfälle unter Einhaltung des Pflichtenregimes nach den §§ 3 und 4 GewAbfV einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden und deshalb keine Abfälle übrigbleiben, die zu beseitigen wären (vgl. bereits: OVG Sachsen, Beschluss vom 07.10.2024 – 4 A 820/20 -).
Diesen Nachweis konnte das Seniorenheim nicht führen, so dass die Zuteilung eines 1.100 Liter Restmüllgefäßes für Abfälle zur Beseitigung auch von dem vorzuhaltenden Volumen rechtmäßig war, zumal – so das OVG Sachsen - das Seniorenheims bereits drei 1.100 Liter Abfallgefäße für die gemischte Siedlungsabfälle mit der Abfallschlüssel-Nummer 20 03 01 in Benutzung hatte, die von einem privaten Entsorgungsunternehmen entleert wurden und für diese Abfälle kein tragfähiger Nachweis der Verwertung geführt werden konnte. Insoweit stand laut dem OVG Sachsen ebenso das „Angebot“ des Seniorenheim lediglich eine 80 Liter Pflicht-Restmülltonne in Benutzung nehmen zu wollen einer Anordnung nicht entgegen, eine größere Pflicht-Restmülltonne nutzen zu müssen.