OVG SH zum Begriff des Abfallbesitzers

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Die abfallentsorgungspflichtige Stadt bzw. Gemeinde ist als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger verpflichtet, den verantwortlichen Abfallbesitzer zu bestimmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.04.2022 – 7 B 17.21 -). Um Verantwortungslücken auszuschließen ist der Kreis der Entsorgungspflichtigen nicht eng zu ziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.10.2014 -7 C 1.13). Hiervon ausgehend steht – so das OVG SH – der Annahme von Abfallbesitz nicht entgegen, dass Abfälle ohne oder gegen den Willen des Grundstückseigentümers bzw. -besitzers auf das Grundstück gelangt sind. Ausreichend ist ein Mindestmaß an Sachherrschaft, was grundsätzlich durch die tatsächliche Gewalt über die auf einem Grundstück lagernden Gegenstände vermittelt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1989 – 7 C 82.87 -; OVG Sachsen, Urteil vom 16.02.2024 – 4 A 112/22 –).

Eine Abweichung von diesem Grundsatz sei nur dann gerechtfertigt, wenn der Eigentümer keine Möglichkeit hat, auf die Abfälle einzuwirken. So fehlt es laut dem OVG SG an einem Mindestmaß an Sachherrschaft, wenn das Grundstück für die Allgemeinheit tatsächlich und rechtlich – etwa aufgrund von wald- oder naturschutzrechtlichen Betretungsrechten – frei zugänglich sei, so dass der Eigentümer der Flächen diese nicht dem Zugriff und Zutritt Dritter entziehen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.05.2003 – 7 C 15.02 -).

Vor diesem Hintergrund sah das OVG SH den Eigentümer des Grundstücks als verpflichtet an, die Brandabfälle auf seinem Grundstück als Abfallbesitzer zu entsorgen.