Recht auf Reparatur in Kraft getreten (§§ 479 a ff. BGB)

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Das Recht auf Reparatur gilt Produktgruppen, die im Anhang II der EU-Richtlinie 2024/1799 aufgeführt sind, die ein Verbraucher gekauft hat und für die dem Verbraucher die in § 437 BGB (Rechte des Käufers bei Mängeln) genannten Rechte zustehen. Im Anhang II der EU-Richtlinie sind folgende Geräte aufgelistet:

- Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner
- Haushaltsgeschirrspüler
- Kühlgeräte
- Elektronische Displays
- Schweißgeräte
- Staubsauger
- Server und Datenspeicherprodukte
- Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Slate-Tablets
- Haushaltswäschetrockner
- Waren, die Batterien für leichte Verkehrsmittel enthalten.

Der Hersteller hat gemäß § 479 b BGB eine Reparaturverpflichtung. Er muss gemäß § 479 c BGB Ersatzsteile und reparaturbezogene Werkzeuge für die Reparatur seiner Waren zu einem angemessenen Preis anbieten, der nicht von der Reparatur abschreckt. § 479 d BGB gibt vor, dass die Hersteller Informationen über diese Reparaturleistungen in leicht zugänglicher, klarer und verständlicher Weise kostenlos bereitzustellen haben. § 479 e BGB regelt, dass die Hersteller keine Hardware- und Softwaretechniken einsetzen dürfen, welche die Reparatur von Waren behindern, die in den Anwendungsbereich des § 479 a BGB fallen.

Für die Städte, Gemeinden und Kreise ist es in ihrer Funktion als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger wichtig, dass diese im Rahmen der Abfallberatung (§ 46 KrWG NRW, § 3 LKrWG NRW) auf dieses Recht auf Reparatur zusätzlich hinweisen.

Laut der Information der Bundesregierung vom 23.07.2026 ist es das Ziel, einen nachhaltigen Konsum und eine Kultur des Reparierens zu fördern. Mit der Neuregelung kann nunmehr ein Recht auf Reparatur gegenüber dem Hersteller geltend gemacht werden. Grundsätzlich muss ein Händler zwei Jahre für die Mangelfreiheit eines Produktes einstehen. Geht das gekaufte Produkt innerhalb dieser Zeit kaputt, haben Verbraucher gegenüber dem Händler verschiedene Gewährleistungsrechte (§ 437 BGB). Bei der Entscheidung für eine Reparatur wird sich die Gewährleistung von zwei auf drei Jahre verlängern. Lässt sich eine Ware nicht reparieren, obwohl das bei dieser Art von Produkt üblicherweise erwartet werden kann, begründet dies einen Sachmangel. Verbraucher können dann die Gewährleistungsrechte geltend machen. Außerdem besteht durch das Gesetz die Möglichkeit, Ersatzteile und Werkzeug für die Reparatur zu einem angemessenen Preis vom Hersteller zu erhalten, damit die Reparatur auch selbst in die Hand genommen werden kann.