Mitteilung
Umsetzung der EU-Richtlinie 2026/805
•EU-Richtlinie 2000/60/EG (EU-Wasserrahmenrichtlinie – EU-WRRL – Art. 1)
•EU-Richtlinie 2006/118/EG (Grundwasser - Art. 2) und
•EU-Richtlinie 2008/105/EG (Umweltqualitätsnormen - UQN – Art. 3)
Die EU-Richtlinie 2026/805 muss bis zum 21.12.2027 in deutsches Recht umgesetzt werden (Art. 4 Abs. 1 der EU-Richtlinie 2026/805).
Bezogen auf die sog. prioritären Stoffe werden im geänderten Anhang 1 der EU-Richtlinie 2008/105/EG ca. 70 neue Stoffe gelistet. Hierzu gehören z. B. Cadmium (Nr. 6), Carbamazepin (Nr. 52), Dicofenac (Nr. 56) und PFAS (Nr. 65).
Unter einer Umweltqualitätsnorm (UGN) wird die Konzentration eines bestimmten Schadstoffs oder einer bestimmten Stoffgruppe verstanden, die im Wasser, Sedimenten oder Biota aus Gründen des Gesundheits- und Umweltschutzes nicht überschritten werden darf (Art. 2 Nr. 35 der EU-Richtlinie 2000/60/EG).
Gleichwohl sollen zukünftig kurzfristige negative Auswirkungen auf eine oder mehrere Qualitätskomponenten eines Wasserkörpers kein K.O.-Kriterium für ein Projekt mehr sein, wenn diese Auswirkungen nach 1 Jahr oder bei biologischen Qualitätskomponenten höchstens nach 3 Jahren nach Beginn des Projekts nicht mehr feststellbar sind (Art. 4 Abs. 7 a der EU-Richtlinie 2000/60/EG).
Vor diesem Hintergrund sind nunmehr Änderungen des Wasserhausgesetzes (WHG), der Bundes-Oberflächengewässerverordnung (OGewV) und der Grundwasserverordnung (GrundwV) in Anpassung an die EU-Richtlinie 2026/805 zu erwarten.