Umweltrechtsbehelfsgesetz geändert

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Am 06.10.2026 ist das geänderte Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmweltRG) in Kraft getreten (BGBl. 2026 vom 05.10.2026 Nr. 286 – www.recht.bund.de). Ziel der Gesetzesänderung ist es, gerichtliche Verfahren in Umweltangelegenheiten zu beschleunigen, um insbesondere Infrastrukturvorhaben schneller umsetzen zu können.

So ist in § 7 Abs. 6 UmweltRG geregelt worden, dass der Widerspruch und eine Anfechtungsklage gegen Entscheidungen über Projekte gemäß § 1 Abs. 1 und 1 a UmweltRG, insbesondere Projekte der Verkehrs-, Energie- und Telekommunikation sowie Maßnahmen, die dem Klimaschutz und der Klimaanpassung dienen, keine aufschiebende Wirkung haben. Zugleich muss in § 5 UmweltRG klargestellt sein, dass Einwendungen unberücksichtigt bleiben, wenn ihre erstmalige Geltendmachung im Rechtsbehelfsverfahren missbräuchlich ist. Dieses ist insbesondere dann der Fall, wenn dem Rechtsmittelführer die Einwendung bereits im Verwaltungsverfahren bekannt war und er sie bewusst und in vorwerfbarer Weise erst im Rechtsbehelfsverfahren geltend gemacht hat oder der Rechtsbehelfsführer die Möglichkeit der Teilnahme an einem ordnungsgemäßen Beteiligungsverfahren nicht genutzt hat und deshalb die Einwendung erstmalig im Rechtsbehelfsverfahren geltend macht.