Mitteilung
Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) tritt in Kraft
Hintergrund für die Ablösung des VerpackG durch das VerpackDG ist die Anpassung des deutschen Verpackungsgesetzes (VerpackG) an die EU-Verpackungs-Verordnung 2025/40, welche ab dem 12.08.2026 in allen EU-Mitgliedsstaaten unmittelbar gilt.
EU-Rechtsverordnungen gelten unmittelbar mit deren Inkrafttreten in den EU-Mitgliedsstaaten und müssen im Gegensatz zu EU-Richtlinien nicht vollständig in deutsches Recht umgesetzt werden. Möglich sind aber flankierende und ausfüllende Regelungen, soweit die EU-Verordnung dieses ermöglicht.
Die für die Städte, Gemeinden und Kreise als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger maßgeblichen Regelungen finden sich in den §§ 27 bis 37 VerpackDG.
Die Vorschriften in den §§ 27 bis 37 VerpackG entsprechen weitgehend dem bisherigen § 22 VerpackG.
Aus Gründen der Rechtsförmlichkeit wurde der ursprüngliche § 22 VerpackG in mehrere Paragrafen aufgeteilt.
Dadurch soll die Lesbarkeit für den Rechtsanwender verbessert werden.
Inhaltliche Änderungen ergeben sich aus dieser neuen Strukturierung nicht (vgl. Bundestags-Drucksache 21/5346, S. 115 f.; BR-Drucksache 98/26 vom 13.02.2026, S. 132).
Vor diesem Hintergrund dürfte auch die bislang ergangene Rechtsprechung grundsätzlich auf die Nachfolge-Regelungen übertragbar sei.
Im Überblick die §§ 27 bis 31 VerpackDG:
- § 27 VerpackDG (Abstimmung mit öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger) - § 22 Abs. 1 VerpackG a. F.
- § 28 VerpackDG (Mitbenutzung der Sammelinfrastruktur) - § 22 Abs. 4 VerpackG a. F.
- § 28 Abs. 1 VerpackDG (Nichtverpackungsabfälle aus Kunststoff und Metall - Wertstofftonne; nicht Elektro-Altgeräte und Alt-Batterien) -
§ 22 Abs. 5 VerpackG a. F.
- § 28 Abs. 2 VerpackDG (Papiertonne) – § 22 Abs. 4 Satz 1 und 2 VerpackG a. F.
- § 28 Abs. 3 VerpackDG (Wertstoffhöfe) – § 22 Abs. 3 VerpackG a. F.
- § 29 VerpackDG (Rahmenvorgabe, aber nicht für Altglas) - § 22 Abs. 2 VerpackG a. F.
- § 30 VerpackDG (Berechnung der Entgelte) - § 22 Abs. 3 und 4 VerpackG a. F.
- § 30 Abs. 1 VerpackDG (Papiertonne) - § 22 Abs. 4 Satz 4 und 5 VerpackG a. F.
- § 30 Abs. 2 VerpackDG (Verwertung und Herausgabeanspruch) -§ 22 Abs. 4 Satz 6 bis 8 VerpackG a. F.
- § 30 Abs. 3 VerpackDG (Mitbenutzung des Wertstoffhofes) - § 22 Abs. 3 VerpackG a. F.
- § 31 Abs. 1 VerpackG (gemeinsamer Vertreter, 2/3 Zustimmung, Unterwerfung)
- § 31 Abs. 2 VerpackDG (Nebenentgelte für Abfallberatung/Errichtung, Bereitstellung, Unterhaltung und Sauberhaltung von Flächen, auf denen
Sammelgroßbehältnisse aufgestellt werden - heute: § 22 Abs. 9 VerpackG a. F.
Ergänzend weist die Geschäftsstelle auf Folgendes hin:
In § 31 Abs. 1 Satz 1 VerpackDG (weitere Pflichten der Systembetreiber) ist weiterhin bestimmt, dass die Systembetreiber einen gemeinsamen Vertreter zu benennen haben, der mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Verhandlung über den einmaligen Abschluss sowie jede Änderung der Abstimmungsvereinbarung führt.
Weiterhin gilt gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 VerpackDG, dass jede Änderung der Abstimmungsvereinbarung der Zustimmung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sowie von 2/3 der an der Abstimmungsvereinbarung beteiligten Systeme bedarf.
Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 3 VerpackG hat System, das in einem Gebiet mit bereits bestehender Abstimmungsvereinbarung eingerichtet wird, sich der vorhandenen Abstimmungsvereinbarung zu unterwerfen.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 27.03.2026 - 5 A 1650/22 Z -) hat in Bestätigung von VG Gießen (Urteil vom 09.08.2022 - Az. 6 K 2794/21.GI - ; ebenso: VG Koblenz ,Urteil vom 03.09.2025 - 4 K 417/24.KO -) entschieden, dass die gemäß § 22 Abs. 1 VerpackG abgeschlossene Abstimmungsvereinbarung zwischen einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (in NRW: Stadt, Gemeinde, Kreis) und den privaten Systembetreibern des privatwirtschaftlichen Dualen Systems zur Erfassung, Sortierung und Verwertung von gebrauchten Einwegverpackungen für alle privaten Systembetreiber verbindlich ist, wenn 2/3 der privaten Systembetreiber der Abstimmungsvereinbarung zugestimmt haben.
Es sind dann alle privaten Systembetreiber verpflichtet, die vereinbarten Mitbenutzungsentgelte zu zahlen.
Gleiches gilt für die Vereinbarung einer gemeinsamen Verwertung bezogen auf das Altpapier (so: VG Osnabrück, Urteil vom 19.05.2026 – Az. 7 A 198/23).